Zuschuss Kinderbetreuung gibt es weiterhin
Die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten wurde mit 2019 abgeschafft. Den steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ein schönes Zuckerl für Eltern, gibt es aber weiterhin. Die Fakten:
Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern einen Zuschuss zur Kinderbetreuung gewähren, der für Dienstnehmer sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei ist. Der Arbeitgeber erspart sich die Lohnnebenkosten.
Die Voraussetzungen:
- Der Zuschuss darf maximal 1.000 Euro pro Kalenderjahr und begünstigtem Kind betragen.
- Der Zuschuss muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.
- Der Zuschuss muss entweder direkt an eine Kinderbetreuungseinrichtung oder eine pädagogisch qualifizierte Person bezahlt werden. Erlaubt sind auch Gutscheine, die ausschließlich bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können.
- Das Kind darf zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Der Arbeitnehmer selbst – und nicht der Partner – muss mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag (Familienbeihilfe) beanspruchen.
- Der Arbeitnehmer muss das Formular L 35 beim Arbeitgeber ausgefüllt abgeben. Hier wird auch bestätigt, dass der Zuschuss nicht bereits von einem anderen Arbeitgeber voll ausgeschöpft wurde.
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