Zinsen für Steuernachzahlungen aus 2019
Ab 1. Oktober laufen Zinsen für Nachzahlungen aus dem Vorjahr. So vermeiden Sie Zinsen:
Wie jedes Jahr verrechnet die Finanz ab Oktober Zinsen auf Nachzahlungen für das Vorjahr aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Derzeit beträgt der Zinssatz 1,38 Prozent pro Jahr. Die Verzinsung beginnt mit 1. Oktober und endet mit der Erstellung des Bescheides, höchstens für 48 Monate.
Zinsen werden nur dann fällig, wenn diese 50 Euro übersteigen. Damit kann sich durch den niedrigen Zinssatz auch ein längerer zinsenfreier Zeitraum ergeben:
Abgaben-schuld in Euro |
keine |
1.000 |
14.05.2024 |
2.000 |
23.07.2022 |
4.000 |
26.08.2021 |
6.000 |
08.05.2021 |
8.000 |
14.03.2021 |
10.000 |
09.02.2021 |
15.000 |
27.12.2020 |
20.000 |
05.12.2020 |
50.000 |
26.10.2020 |
Um Zinsen zu vermeiden, können Sie beim Finanzamt eine Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung leisten. Die Überweisung muss mit Verrechnungsanweisung E 01-12/2019 (Einkommensteuer) bzw. K 01-12/2019 (Körperschaftsteuer) erfolgen.
Wichtig: Überweisen Sie einige Tage vor dem Ende der zinsenfreien Tage, sonst besteht die Gefahr, dass Zinsen vorgeschrieben werden, wenn auch nur ein Tag überschritten wird. Es gilt das Datum des Eingangs beim Finanzamt.
Tipp: Der Zinssatz für die Anspruchszinsen beträgt derzeit nur 1,38 Prozent pro Jahr. Es kann daher günstiger sein, den Kredit beim Finanzamt auszunutzen als bei der Hausbank.
Vorschau für Steuernachzahlungen aus 2020:
Sollten sich aus der Herabsetzung oder dem Wegfall von Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen in 2020 bei der Veranlagung hohe Nachforderungen ergeben, werden im Jahr 2021 ausnahmsweise keine Anspruchszinsen festgesetzt.
Tipp: Wenn Sie von Corona bedingten Ertragseinbußen betroffen sind, beantragen Sie bereits jetzt eine großzügig geschätzte Herabsetzung oder Nichtfestsetzung der Vorauszahlungen für 2020. Sollten sich doch Nachzahlungen ergeben, werden keine Anspruchszinsen festgesetzt.
Für Steuerbescheide 2018 setzt das Finanzamt die Anspruchszinsen für den Zeitraum ab 1. März 2020 bis zur Veranlagung nicht fest und korrigiert bereits ergangene Bescheide.