Zinsen für Ratenzahlungen beachten
Auch wenn es nach wie vor relativ einfach ist, einen Zahlungsaufschub oder Raten zu vereinbaren, so verlangen doch alle Behörden wieder Zinsen. Und das zum Teil recht unterschiedlich.
Die Stundungs- bzw. Verzugszinsen hängen bei Finanz und den Sozialversicherungsträgern vom Basiszinssatz ab. Dieser ist seit 2016 unverändert negativ mit -0,62 Prozent. Die einzelnen Behörden berechnen die Zinsen aus Basiszinssatz plus Zuschlag. Aufgrund von Corona wurden einige Zinssätze vorübergehend reduziert:
Behörde |
Basiszins-satz |
Zinssatz |
Anmerkung |
Finanzamt |
+ 2,0 % |
1,38 % |
Gilt von 1.7.2021 – 30.6.2024 |
+ 4,5 % |
3,88 % |
Gilt ab 1.7.2024, wenn Basiszinssatz unverändert bleibt. |
|
Österreichische Gesundheitskasse ÖGK |
+ 2,0 % |
1,38 % |
Gilt von 1.7.2021 – 30.9.2022 |
+ 4,0 % |
3,38 % |
Gilt ab 1.10.2022, wenn Basiszinssatz unverändert bleibt. |
|
Sozialversicherung der Selbständigen SVS |
+ 4,0 % |
3,88 % |
Individueller Ratenantrag und Antrag auf Zinsreduktion/-erlass möglich. |
Quellen
Finanzamt Zinsenerlass
Österreichische Gesundheitskasse Verzugszinsen 2021
Sozialversicherung der Selbständigen § 35 Abs. 5 GSVG