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Verlängerung der Kurzarbeit – Phase 4

Klienten-Info 03/2021
Verlängerung der Kurzarbeit – Phase 4 Foto © Sonja Birkelbach – stock.adobe.com

Die Corona Kurzarbeit wird ein weiteres Mal für besonders hart von der Krise betroffene Branchen verlängert. Die Verlängerung beginnt ab 1. April 2021 und kann für weitere drei Monate beantragt werden. Hier die bisher bekannten Eckdaten.

Es gilt (großteils unverändert):

  • Arbeitnehmer erhalten weiterhin die Nettoersatzrate 80/85/90 Prozent.
  • Ausgefallene Arbeitsstunden inkl. Lohnnebenkosten und Krankenstände werden dem Arbeitergeber vom AMS ersetzt.
  • Die Behaltepflicht nach Beendigung der Kurzarbeit beträgt unverändert ein Monat
  • Arbeitszeit muss zwischen 30 und 80 Prozent betragen (Ausnahmen für Branchen, die von behördlicher Schließung betroffen sind).
  • Stärkerer Fokus auf Aus- und Weiterbildung. Bildungsangebote sollen besser dargestellt werden; Betriebe erhalten 60 Prozent der Weiterbildungskosten vom AMS erstattet.
  • Kollektivvertrags-Erhöhungen werden berücksichtigt.
  • Rückwirkende Antragstellung nur noch maximal drei Wochen möglich.
  • Urlaubsverbrauch in der KUA 4 tunlichst eine Woche.
  • Prüfung durch Steuerberater (mit Ausnahmen)

Ende Kurzarbeit

Die Kurzarbeit soll nach Phase 4 nicht mehr verlängert werden. Nach Juni soll es ein adaptiertes Angebot zur Erhaltung bestehender Jobs geben

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