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Vergessen Sie nicht den Jahresbeleg

Allgemein 12/2018
Vergessen Sie nicht den Jahresbeleg

Der letzte Beleg der Registrierkasse vor dem Jahreswechsel ist der Jahresbeleg. Er wird mit dem Wert 0 erstellt und in FinanzOnline überprüft. Ein gedruckter oder als Datei abgespeicherter Beleg muss sieben Jahre aufbewahrt werden.

Zum Jahresende müssen Unternehmerinnen und Unternehmer noch den Jahresbeleg für jede ihrer Registrierkassen erstellen. Der Jahresbeleg ist gleichzeitig der Monatsbeleg Dezember und wird mit Wert 0 erstellt.

Bei webbasierten Registrierkassensystemen – das sind Registrierkassen, die eine XML-Datei erstellen können – kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt werden. Die Überprüfung erfolgt dann direkt über FinanzOnline. Es muss dann kein Beleg ausgedruckt und aufbewahrt werden. Bei nicht webbasierten Systemen druckt man einen Nullbeleg aus und prüft diesen über die BMF Belegcheck-App in Verbindung mit FinanzOnline.

Auch für Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr gilt der Stichtag 31.12. Bei Saisonbetrieben wie z.B. Freibäder kann der Jahresbeleg auch zu Saisonende, spätestens jedoch vor Saisonanfang im neuen Jahr erfolgen. Wer über Silvester offen hat und Umsätze tätigt, darf den Jahresbeleg auch nach Feierabend oder bis zum nächsten Öffnungstag ausdrucken, aber max. eine Woche später.

Der Jahresbeleg muss bis spätestens 15. Februar des Folgejahres überprüft werden.

Tipp: Wir überprüfen den Jahresbeleg gerne für Sie. Bitte senden Sie den Beleg in guter Qualität, damit der QR-Code lesbar ist.

Fragen? Wir beraten Sie gerne.

Weitere Informationen:

Finanzministerium: Informationen zu Registrierkassen

Finanzministerium: Handbuch Registrierkassen

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

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