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Update Härtefall-Fonds

Allgemein 05/2005
Update Härtefall-Fonds

Mit 28.04.2020 kamen seitens der WKO nachträgliche Änderungen iZm der Beantragung einer Förderung auf Grundlage des Härtefall-Fonds. Die wichtigsten Änderungen sehen wie folgt aus:

Einige Unternehmer haben aufgrund der im ersten Betrachtungszeitraum (16.03.2020 – 15.04.2020) zugeflossenen Einnahmen aus früheren Leistungen keinen Anspruch auf eine Förderung. Dieses Problem wird mit nachfolgender Änderung behoben:

Erweiterung des Betrachtungszeitraumes:

  • Damit Unternehmer/innen, die jetzt noch Zahlungseingänge haben und einen Umsatzeinbruch erst später darstellen können, erfasst werden, wird der dreimonatige Betrachtungszeitraum um drei Monate verlängert (bis 15.09.2020).
  • Innerhalb der insgesamt sechs Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden – die drei Monate müssen nicht zwingend aufeinander folgen.

Zudem wurden noch folgende Neuerungen beschlossen:

Einführung einer Mindestförderhöhe (gilt auch für Jungunternehmen ab 2018):

  • In Phase 2 wird eine Mindestförderhöhe von EUR 500,00 pro Monat eingeführt.
  • Davon profitieren alle Unternehmen, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten bei Gründung keinen Gewinn erwirtschaften konnten.
  • Es muss weder im letzten noch in den letzten drei Steuerbescheiden bzw. in den letzten fünf Jahren ein positives Ergebnis vorliegen.
  • Jungunternehmer, die nach dem 01.01.2018 (bisher 01.01.2020) gegründet haben, können auch ohne Steuerbescheid EUR 500,00 beantragen.
  • Alle Unternehmer haben über die automatisierte Berechnung weiterhin die Möglichkeit, bis zu EUR 2.000,00 pro Monat Förderung zu erhalten.
  • Eine Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung einer Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds.
  • COVID-19 bezogene Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr, sondern können als Nebeneinkünfte angegeben werden.

Außerdem gab es in Bezug auf die Deckelung der Förderung noch nachfolgende Klarstellung:

Die Summe aus dem Nettoeinkommen eines Betrachtungszeitraums zuzüglich dem Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften und zuzüglich Förderungen aus dem Härtefallfonds ist im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum mit EUR 2.000,00 begrenzt. Die errechnete Zuschusshöhe vermindert sich zur Einhaltung dieser Obergrenze entsprechend.

Sollte sich also aus der automatisierten Hochrechnung des Nettoeinkommens auf Grundlage der tatsächlichen Umsätze im Betrachtungszeitraum ein errechnetes Nettoeinkommen von über EUR 2.000,00 ergeben, so hat man keinen Anspruch auf Förderung!

Die Neuerungen könnten bei bereits eingereichten Anträgen möglicherweise eine Verbesserung gegenüber der aktuellen Situation ergeben (Änderung des Betrachtungszeitraums), da bei vielen Unternehmern aufgrund von bereits vor dem 15.03.2020 erbrachten Leistungen die Zahlungseingänge während dem ersten Betrachtungszeitraum erfolgten.

 

Wenn Sie Ihren Antrag zurückziehen möchten (zB weil der Antrag erst für einen späteren Betrachtungszeitraum gestellt werden soll), dann schreiben Sie bitte an die für Ihren Antrag zuständige Landeskammer eine Nachricht (WKO Salzburg bspw.: info@wks.at). Bitte geben Sie unbedingt Ihre Geschäftsfall-Zahl, die Sie per Mail erhalten haben, an.

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