Umsatzsteuer-Erleichterung für elektronische Dienstleistungen
Für elektronische Dienstleistungen an Private im EU-Ausland gibt es nun eine Lieferschwelle von 10.000 Euro. Das erleichtert ab 1.1.2019 Internet-Dienstleistungen für Kleinunternehmer.
Die Erleichterung betrifft ausschließlich elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Privatpersonen (B2C) innerhalb der EU. Für Lieferungen gibt es eine eigene Versandhandelsregelung.
Mini-One-Stop-Shop (MOSS)
Für die genannten Dienstleistungen gilt als Ort der Leistung der Empfängerort. Um einer Umsatzsteuer-Registrierung in diversen EU-Ländern zu entgehen, kann man auf Antrag die USt über FinanzOnline melden und in Österreich zahlen (MOSS).
Bis 2018 gab es keine Bagatellgrenze. So muss z.B. ein Kleinunternehmer bei österreichischen Kunden keine USt abführen, aber jeder Euro an Private im EU-Ausland war umsatzsteuerpflichtig mit dem USt-Satz des jeweiligen Empfängerlandes.
Keine USt bis 10.000 Euro Umsatz pro Jahr
Seit Jahresbeginn gibt es nun eine Erleichterung. Wenn im Vorjahr und im laufenden Jahr die Umsätze für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen nicht mehr als 10.000 Euro pro Jahr betragen, dann ist der Leistungsort nicht der Empfängerort sondern der Unternehmerort.
Ein Beispiel: Andrea Müller hat eine Software programmiert und vertreibt diese über ihre Website mit Webshop. Ihr Gesamtumsatz liegt bei 15.000 Euro pro Jahr; sie liegt somit in Österreich unter der Kleinunternehmergrenze von 30.000 Euro pro Jahr. Der Umsatz an Private im EU-Ausland beträgt davon 9.000 Euro.
Bis 2018 hat Andrea für die 9.000 Euro Umsatzsteuer in Höhe der Steuersätze der jeweiligen EU-Staaten abführen müssen. Da sie einen Antrag auf Abrechnung über MOSS gestellt hat, konnte sie die USt über FinanzOnline für alle EU-Staaten abwickeln. Für die Kunden in Österreich fiel aufgrund der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer an.
Ab 2019 kann Andrea auch die Umsätze an ihre Kunden im EU-Ausland ohne Umsatzsteuer belassen, da sie im Vorjahr und heuer unter der 10.000 Euro-Grenze liegt.
Verzicht möglich
Auf die Befreiung kann man auch verzichten, wenn das Beobachten der Umsatzgrenze zu aufwendig ist. An einen Verzicht ist man zwei Jahre gebunden.
Elektronische Leistungen an Unternehmer
Werden Umsätze für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Unternehmer (B2B) erbracht, so gilt immer der Empfängerort als Leistungsort. An EU-Ausländer kommt es aber zu einem Übergang der Steuerschuld (Reverse-Charge), sodass eine Registrierung nicht notwendig ist.
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