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Steuerzuckerln müssen aufs Lohnkonto

Klienten-Info 00/2000
Steuerzuckerln müssen aufs Lohnkonto Foto © Peggy und Marco Lachmann-Anke - pixabay.com

Die Lohnkontenverordnung regelt, welche Daten aus der Personalverrechnung für eine Prüfung aufgezeichnet werden müssen. Diese wurde nun erweitert:

Die Änderung der Lohnkontenverordnung tritt mit 28.2.2023 in Kraft. Somit müssen ab diesem Tag folgende Leistungen des Arbeitgebers im Lohnkonto zusätzlich aufgezeichnet werden:

  • Kostenersatz für Ladestrom an einer öffentlichen Ladestation
  • Kostenersatz für Ladestrom an einer privaten Ladestation (inkl. KWh)
  • Pauschaler Kostenersatz für Ladestrom an einer privaten Ladestation (inkl. Nachweis, dass Ladeeinrichtung nicht in der Lage ist die Lademenge diesem KFZ zuzuordnen)
  • Anschaffung einer Ladeeinrichtung
  • Steuerfrei Zuschüsse zu privatem Carsharing
  • Steuerfrei Zuschüsse zur Kinderbetreuung
  • Höhe übernommener Öffi-Wochen-, Monats- oder Jahreskarten

Ein Sachbezug von Null – beispielsweise durch Privatnutzung des Arbeitgeber-E-Autos oder gratis Laden beim Arbeitgeber – muss weder am Lohnkonto noch am Jahreslohnzettel angeführt werden.

Die Lohnkonten sind bei einer gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) oder bei einer Betriebsprüfung vorzulegen.

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