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Steuersparmodelle müssen gemeldet werden

Klienten-Info 09/2019
Steuersparmodelle müssen gemeldet werden Foto © © weyo - stock.adobe.com

Eine EU-Richtlinie schreibt vor, dass „potentiell aggressive grenzüberschreitende Steuergestaltungen“ gemeldet werden müssen. Melden müssen die Berater, die die Steuergestaltung entwickelt haben, und der Steuerpflichtige selbst. Das Gesetz tritt rückwirkend mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Das neue EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) beruht auf der DAC6-Richtlinie der EU und soll in Kürze im Parlament beschlossen werden. Ziel ist es, aggressiven Steuermodellen von international agierenden Konzernen den Kampf anzusagen. Es ist zu erwarten, dass die EU-Staaten diese Informationen austauschen, um verbleibende Steuerschlupflöcher per Gesetzesänderung zu schließen.

Die Eckpunkte des EU-MPfG

Das neue Gesetz gilt nur für grenzüberschreitende Gestaltungen. Ist nur das Inland betroffen, besteht keine Meldepflicht.

Gemeldet werden müssen geplante Transaktionen, die ein „potentielles Risiko der Steuervermeidung“ mit sich bringen und einen im Gesetz genannten Sachverhalt (sog. Kennzeichen oder „Hallmarks“) erfüllen.

Bei Verstoß gegen die Meldepflicht drohen Strafen bis zu 50.000 Euro bei Vorsatz und 25.000 Euro bei grober Fahrlässigkeit. Es besteht keine Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige.

Auch Intermediäre müssen melden

Das Gesetz verpflichtet neben dem Steuerpflichtigen auch die sogenannten Intermediäre – also alle Personen, die am Konzept beteiligt sind, zur Meldung. In der Praxis sind das vor allem Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare, Banken und Finanzdienstleister.

Wenn aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung eine Meldung durch den Steuerberater nicht möglich ist, so muss dieser alle anderen Betroffenen umfassend über die Meldepflicht informieren.

Einführung

Die Meldepflicht für „Neufälle“ beginnt am 1.7.2020. Betroffene grenzüberschreitende Steuermodelle müssen dann innerhalb von 30 Tagen ans Finanzamt gemeldet werden. Das Gesetz gilt auch rückwirkend: „Altfälle“, die im Zeitraum 25.6.2018 bis 30.6.2020 entstanden sind, müssen bis 31.8.2020 gemeldet werden.

Anmerkung: Da das Gesetz noch nicht beschlossen wurde, sind noch Änderungen möglich.

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