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Steuerreform: Steuerzuckerl für Niedrigverdiener gelten großteils ab 2021

Klienten-Info 01/2022
Steuerreform: Steuerzuckerl für Niedrigverdiener gelten großteils ab 2021 Foto © © bilderstoeckchen – stock.adobe.com

Bereits mit dem Steuerausgleich für 2021 soll sich die Steuerreform positiv auf die Geldbörse von Niedrigverdienern auswirken. Unser Tipp: Reichen Sie die Arbeitnehmerveranlagung ein.

Verkehrsabsetzbetrag – Zuschlag für Niedrigverdiener erhöht

Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 400 Euro pro Jahr und gilt auch weiterhin für alle ArbeitnehmerInnen. Niedrigverdiener bekommen einen Zuschlag. Hier haben sich die Grenzwerte wie folgt erhöht:

 

bis Veranlagung 2020

ab Veranlagung 2021

Verkehrsabsetzbetrag

400 Euro

400 Euro

Zuschlag

400 Euro

650 Euro

Einkommensgrenze pro Jahr für vollen Zuschlag

15.500 Euro

16.000 Euro

Einkommensgrenze pro Jahr; Einschleifung auf null zwischen:

15.500 – 21.500 Euro

16.000 – 24.500 Euro

Damit kommen nun mehr ArbeitnehmerInnen in den Genuss eines erhöhten Zuschlags, der unmittelbar die Einkommensteuer senkt.

Pensionistenabsetzbetrag

Auch der Pensionistenabsetzbetrag sowie die Einschleif-Grenzwerte haben sich erhöht:

 

bis Veranlagung 2020
bzw. Pensionsabrechnung 2021

ab Veranlagung 2021

Pensionistenabsetzbetrag

600 Euro

825 Euro

Einkommensgrenze pro Jahr; Einschleifung auf null zwischen:

17.000 – 25.000 Euro

17.500 – 25.500 Euro

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

964 Euro

1.214 Euro

Einkommensgrenze pro Jahr; Einschleifung auf null zwischen:

19.930 – 25.000 Euro

19.930 – 25.250 Euro

SV-Rückerstattung

In der ursprünglichen Planung zur Steuerreform war eine Senkung der Krankenversicherungsbeiträge um bis zu 1,7 Prozentpunkte vorgesehen. Dies kommt nun nur bei Selbständigen. Für ArbeitnehmerInnen erhöht sich dafür die Rückerstattung der Sozialversicherung für Niedrigverdiener über die Negativsteuer:

 

bis Veranlagung 2020

ab Veranlagung 2021

ArbeitnehmerInnen

 

 

Anteil der SV-Beträge, die rückerstattet werden können:

50 Prozent

55 Prozent

maximal erstattbarer Betrag

400 Euro

400 Euro

mit Pendlerpauschale

500 Euro

500 Euro

Erhöhung mit Zuschlag Verkehrsabsetzbetrag (SV-Bonus)

400 Euro

650 Euro

PensionistInnen

 

 

Anteil der SV-Beträge, die rückerstattet werden können:

75 Prozent

80 Prozent

maximal erstattbarer Betrag

300 Euro

550 Euro

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