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Steuerreform: Das gilt bereits 2022

Klienten-Info 01/2022
Steuerreform: Das gilt bereits 2022 Foto © Myimagine - Fotolia

Die Ökosoziale Steuerreform führt sukzessive zu Steuererleichterungen und Ökologisierung. Wir bringen eine Übersicht über die wichtigsten steuerlichen Änderungen, die bereits im Jahr 2022 in Kraft treten:

1. Absenkung der zweiten Stufe der Einkommensteuer und Lohnsteuer

Die zweite Tarifstufe wird ab 1.7.2022 von 35 auf 30 Prozent abgesenkt. Damit man in einem Kalenderjahr unterschiedliche Steuersätze vermeidet, beträgt die zweite Stufe im Jahr 2022 32,5 Prozent, welches den Durschnitt des alten und neuen Tarifs darstellt.

Die zweite Tarifstufe wird auf Einkommensteile zwischen 18.000 und 31.000 Euro angewendet. Es ergibt sich daraus eine Steuerersparnis im Jahr 2022 bis zu 325 Euro und ab dem Jahr 2023 bis zu 650 Euro im Vergleich zu 2021.

In der Lohnverrechnung kann bereits ab Jänner der neue Tarif abgerechnet werden. Da das Gesetz noch den parlamentarischen Weg gehen und die Abrechnungssoftware die Absenkung noch einarbeiten muss, wird die Steuerersparnis später durch Aufrollung nachgeholt. Dazu haben ArbeitergeberInnen bis Mai 2022 Zeit.

2. Erträge aus Kryptowährungen werden steuerpflichtig

Bisher waren Erträge aus Kryptowährungen in der Regel nur dann steuerpflichtig, wenn sie innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr mit Gewinn verkauft wurden. Ab 1.3.2022 werden Kryptowährungen in das System der Kapitalerträge aufgenommen. Gewinne sind daher ab März 2022 mit 27,5 Prozent steuerpflichtig, wenn die entsprechenden Kryptoassets nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden.

Somit bleibt nur „Altvermögen“, das vor dem 1.3.2021 angeschafft wurde, weiterhin steuerfrei. Tipp: Dokumentieren Sie den Anschaffungszeitpunkt!

Wer vor dem Inkrafttreten am 1.3.2022 seine Kryptoassets innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr verkauft, zahlt den normalen Einkommensteuertarif. Dieser ist in der Regel über den 27,5 Prozent. Verluste können kaum verwertet werden. Unsicher ob ein Verkauf jetzt sinnvoll ist? Wir beraten Sie gerne!

Ein KESt-Abzug ist erst ab 1.1.2023 geplant; realisierte Gewinne zwischen 1.3. und 31.12.2022 muss man in der Einkommensteuer-Erklärung selbst versteuern. Das gilt auch für Gewinne auf einem ausländischen Depot ohne KESt-Abzug.

Ab 1.3.2022 können Verluste mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

3. Steuerfreie Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligungen

ArbeitgeberInnen können ab 2022 ihre ArbeitnehmerInnen steuerfrei bis zu 3.000 Euro pro Jahr am Erfolg beteiligen. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:

  • Der maximale Auszahlungsbetrag ist der Vorjahresgewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT). Auch der Konzern-EBIT für den gesamten Konzern ist zulässig.
  • Steuerfrei ist die Erfolgsbeteiligung nur dann, wenn sie an alle oder an eine bestimmte Gruppe (z.B. alle MitarbeiterInnen mit dreijähriger Dienstzeit) gewährt wird.
  • Sie darf auch nicht anstelle des Arbeitslohns, einer SEG-Zulage oder einer Lohnerhöhung gezahlt werden.

4. Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag werden erhöht

Für Familien wird der Familienbonus Plus von 1.500 auf 2.000 Euro pro Jahr angehoben – und zwar ab 1. Juli 2022. Für Kinder ab 18 gibt es 650 anstelle von bisher 500 Euro. Für Niedrigverdiener wird der Kindermehrbetrag stufenweise von 250 auf 350 Euro im Jahr 2022 und auf 450 Euro im Jahr 2023 angehoben.

5. Degressive Afa verlängert

Die degressive Afa ermöglicht zu Beginn eine Abschreibung von 30 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Diese coronabedingte Investitionsförderung wird nun um ein Jahr verlängert und kann für Inbetriebnahmen bis 31.12.2022 genutzt werden.

6. Gewinnfreibetrag angehoben

Ab 2022 steigt der Gewinnfreibetrag für die ersten 30.000 Euro von 13 auf 15 Prozent. Bis zu diesem Gewinn sind auch keine Investitionen notwendig. Damit gibt es einen zusätzlichen Absetzposten von bis zu 600 Euro pro Jahr.

7. Sonderausgaben für klimafreundliche Investitionen

Nach dem Aus für Sonderausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung gibt es nun eine neue Förderung im privaten Wohnbau. Absetzbar werden thermisch-energetische Sanierung und der Ersatz eines fossilen Heizungssystems – aber nur dann, wenn es auch eine entsprechende Bundesförderung gibt. Die Förderung muss in der Transparenz-Datenbank eingetragen sein.

Eine Voraussetzung ist weiters, dass die Ausgaben einer thermisch-energetischen Sanierung 4.000 Euro nach Bundesförderung betragen. Die Sonderausgaben belaufen sich dann auf max. 800 Euro pro Jahr für fünf Jahre. Für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems gelten jeweils die halben Werte.

Der Förderantrag muss ab 1.4.2022 gestellt werden und die Auszahlung der Bundesförderung ab dem 1.7.2022 erfolgen.

8. Entlastung Niedrigverdiener bereits ab 2021

Einige Entlastungen wurden sogar ins Jahr 2021 vorgezogen und kommen Niedrigverdienern zugute. Hier verweisen wir auf unseren separaten Newsartikel.

9. Klimabonus steuerfrei

Der ab 2022 ausbezahlte Klimabonus beträgt zwischen 100 und 200 Euro pro Kopf und Jahr. Dieser Klimabonus ist steuerfrei.

10. Ausblick auf 2023 und 2024

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): steigen von 800 auf 1.000 Euro ab 2023
  • Einkommensteuer / Lohnsteuer-Tarif: Stufe 3 ab 2023 auf 41 Prozent; ab 2024 auf 40 Prozent
  • Investitionsfreibetrag (IFB): Steuerlicher Sonder-Absetzposten in Höhe von 10 Prozent der Investitionen ab 2023 – für Öko-Investment gibt es sogar 15 Prozent.
  • Körperschaftsteuer (KÖSt): sinkt von 25 auf 24 Prozent im Jahr 2023 und auf 23 Prozent im Jahr 2024.
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