Steuerfreibetrag für Photovoltaik
Aufgrund der steigenden Strompreise, können Überschusseinspeiser in die Steuerpflicht rutschen. Mit einem Freibetrag von 12.500 kWh wird dies nun verhindert.
Einkünfte aus der Stromeinspeisung aus Photovoltaikanlagen in das öffentliche Netz sind steuerpflichtig, sobald der Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro beim privaten Eigentümer überschritten wird. Aufgrund der steigenden Energiepreise übersteigen viele Überschusseinspeiser erstmalig den 730-Euro-Freibetrag und müssten den Gewinn mit einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln und dann in der Steuererklärung korrekt versteuern.
Da dies energiepolitisch nicht gewünscht ist, wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 ein Freibetrag eingeführt. Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen ist bereits ab 2022 steuerfrei. Nur was darüber hinaus eingespeist wird, ist steuerbar. Die Befreiung gilt allerdings nur für Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp.
Je nach Einspeistarif erzielt man für eine Kilowattstunde einen Preis zwischen 10 und 30 Cent – Tendenz steigend! Damit erzielt man bei 12.500 kWh immerhin zwischen 1.250 und 3.750 Euro vor Abzug von Kosten wie Grundgebühr oder Abschreibung.
Der Freibetrag gilt pro natürliche Person. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag mehrmals zu. Ist eine Person an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihr der Freibetrag nur einmal zu. Das gilt auch für Personengesellschaften: Hier gilt der Freibetrag nur für beteiligte natürliche Personen. GmbHs mit PV-Anlagen erhalten diesen Steuervorteil nicht.