Rückwirkende Beantragung von Kurzarbeit wird eingeschränkt
Das AMS informiert, dass eine rückwirkende Antragstellung für Covid-19-Kurzarbeits-Projekte mit Beginn im Monat März nur mehr bis 20. April 2020, 24.00 Uhr möglich ist.
Entsprechend der Vorgabe des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend ist eine rückwirkende Begehrensstellung mit einem Beginn im Monat März nur noch bis 20. April 2020 (24 Uhr) möglich.
Ab 21. April 2020 können nur Beihilfenbegehren eingebracht werden, die sich auf einen Kurzarbeitszeitraum ab 1. April 2020 beziehen.