Neustartbonus bis Jahresende verlängert
Der Neustartbonus unterstützt Betriebe, die noch nicht wieder vollausgelastet hochfahren mit Lohnzuschuss für Arbeitskräfte mit geringem Einkommen.
Der Neustartbonus ist ein Kombilohnmodell. Das bedeutet, dass sich Arbeitgeber und AMS den Nettobezug für den Arbeitnehmer teilen. Wenn der Arbeitgeber eine niedrig bezahlte Arbeitskraft (z.B. Teilzeit oder Berufsumsteiger) einstellt oder wiedereinstellt, so ist der Mitarbeiter im Vergleich zu einem ausgebildeten Vollzeitmitarbeiter günstiger. Das AMS zahlt auf den Nettobezug einen Bonus, sodass der Mitarbeiter in Summe auf 80 Prozent des Nettoentgelts vor Arbeitslosigkeit kommt und mehr als die Arbeitslosenunterstützung verdient.
Es gibt eine Reihe von Voraussetzungen
- Mitarbeiter muss arbeitslos gemeldet sein (Unterbrechung beim selben Arbeitgeber muss mindestens sechs Wochen betragen; Ausnahme: Geringfügige Beschäftigung)
- (Neu)Beginn zwischen 15.6.2020 und 31.12.2021
- Vollversichertes Dienstverhältnis mit mind. 20 Wochenstunden im neuen Dienstverhältnis
- Entlohnung muss geringer ausfallen als vor Arbeitslosigkeit
- Kein freies Dienstverhältnis
- Nicht in Kurzarbeit
Höhe Neustartbonus
Dieser ist die Differenz zwischen Nettoentgelt für die geleistete Arbeit und rund 80 Prozent des Nettoentgelts vor Arbeitslosigkeit. Der Bonus beträgt maximal 950 Euro pro Monat.
Antrag
Der Arbeitnehmer muss den Antrag beim AMS stellen. Am einfachsten geht das über das eAMS-Konto. Tipp: Lassen Sie sich vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beim AMS beraten.
Wie lange gibt es die Förderung?
Den Bonus gibt es für bis zu 28 Wochen; für besonders förderwürdige Einstellungen auch ein bzw. drei Jahre.
Beginn bis 31.12.2021 möglich
Der Neustartbonus wurde bis Jahresende verlängert. Damit ist die Förderung für Saisonbetriebe besonders interessant.