Neue Größenklassen im UGB
Im Unternehmensgesetzbuch (UGB) werden Kapitalgesellschaften anhand von Größenmerkmalen eingestuft. Aufgrund einer delegierten Richtlinie der EU-Kommission sollen die Schwellenwerte für die Bilanzsumme und Umsatzerlöse nun jeweils um rd. 25 Prozent angehoben werden.
Die Einstufung der Kapitalgesellschaften in Kleinstkapitalgesellschaften, Kleine Kapitalgesellschaften Mittelgroße Kapitalgesellschaften und Große Kapitalgesellschaften hat unmittelbare Auswirkung auf die Berichts- und Prüfpflicht des Unternehmens. Je „kleiner“ die Gesellschaft, desto mehr Erleichterungen gibt es: So müssen z.B. Kleinstkapitalgesellschaften keinen Anhang erstellen oder kleine Kapitalgesellschaften keinen Lagebericht.
Aufgrund der hohen Inflation hat die EU eine neue Vorgabe ab 1.1.2024 zur Höhe der Bilanzsummen und Umsatzerlöse festgelegt, die gemeinsam mit der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Schwellenwerte für die Einstufung ergeben.
Voraussichtliche Schwellenwerte
|
Bilanzsumme bisher |
Bilanzsumme neu |
Umsatzerlöse bisher |
Umsatzerlöse neu |
Arbeitnehmer unverändert |
Kleinstkapital-gesellschaft |
≤ 350.000 € |
≤ 450.000 € |
≤ 700.000 € |
≤ 900.000 € |
≤ 10 |
Kleine Kapital-gesellschaft |
≤ 5 Mio € |
≤ 6,25 Mio € |
≤ 10 Mio € |
≤ 12,5 Mio € |
≤ 50 |
Mittelgroße Kapitalges. |
≤ 20 Mio € |
≤ 25 Mio € |
≤ 40 Mio € |
≤ 50 Mio € |
≤ 250 |
Große Kapital-gesellschaft |
> 20 Mio € |
> 25 Mio € |
> 40 Mio € |
> 50 Mio € |
> 250 |
Für die Einstufung der Größenklasse müssen jeweils zwei von drei Kriterien in den beiden vorangegangen Jahren über- oder unterschritten sein. Je nach Größenklasse, gibt es unterschiedliche Anforderungen an den Jahresabschluss.
Die finale Umsetzung der EU-Richtlinie im Rahmen des österreichischen Unternehmensgesetzbuchs (UGB) hat durch das Bundesministerium für Justiz zu erfolgen und ist aktuell noch ausständig.