Neue Exekutionsordnung bringt schneller Geld
Mit der umfassenden Reform der Exekutionsordnung (EO) sollen Gläubiger schneller zu ihrem Geld kommen und zahlungsunfähige Schuldner rascher ins Insolvenzverfahren führen. Die neue EO trat mit Juli 2021 in Kraft.
Exekutionspaket
Bisher musste man beim Antrag ein konkretes Exekutionsmittel nennen und sich für eine Gehaltsexekution oder eine Fahrnisexekution – eine Zwangsvollstreckung auf bewegliche Sachen – entscheiden. Mit der neuen EO können Gläubiger auch ein Exekutionspaket wählen, indem sie im Antrag kein bestimmtes Exekutionsmittel nennen.
Das Exekutionspaket umfasst die Gehalts- und Fahrnisexekution und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses. Alternativ oder hintereinander können Gläubiger auch das „erweiterte“ Exekutionspaket beantragen. Hier sind alle Arten von Exekutionen auf bewegliches Vermögen – also auch Zwangsvollstreckung von Forderungen und sonstigem Vermögen – umfasst. Ein Exekutionsverwalter sorgt für das Inventar und die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses.
Offenkundige Zahlungsunfähigkeit
Stellt sich während des Exekutionsverfahrens heraus, dass der Schuldner offenkundig zahlungsunfähig ist, so muss die Exekution unterbrochen werden. Gleichzeitig haben die Gläubiger die Möglichkeit, einen Antrag auf ein Schuldenregulierungsverfahren zu stellen, das dann als Gesamtvollstreckung bezeichnet wird.
An den Pranger
Wird Gesamtvollstreckung beantragt, so wird dies in der Ediktsdatei vermerkt. Dabei handelt es sich um ein öffentliches Register, das übers Internet abgerufen werden kann. Schuldnerberatungsstellen kritisieren, dass Arbeitgeber oder Vermieter keine Verträge mit als zahlungsunfähig vermerkten Personen abschließen werden.
Ziel der neuen EO ist es, dass es insgesamt zu geringeren und kostengünstigeren Exekutionen kommt und dass Schuldner schneller ins Schuldenregulierungsverfahren kommen und so schneller entschuldet werden. Wie sich die neue EO bewährt, wird sich in den nächsten Monaten zeigen.
Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx: Bundesgesetzblatt 86/2021