Mitarbeiter im Ausland: Betriebsstätte?
Durch Corona arbeiten viele im Homeoffice – auch Mitarbeiter im Ausland. Doch ergibt sich für das Unternehmen eine Betriebsstätte im Ausland?
Corona bedingtes Homeoffice
Arbeitet jemand, der normalerweise im Büro arbeitet, in der Coronazeit zu Hause, begründet das keine Betriebsstätte. Das haben das Finanzministerium und international die OECD klargestellt. Wenn allerdings nach Corona das Homeoffice als Dauerlösung eingeführt wird, stellt sich die Betriebsstätten-Frage.
Nationale Betriebsstätte
Für eine österreichische Betriebsstätte genügt das Vorliegen einer festen Einrichtung. Diese ist bereits gegeben, wenn ein Laptop und ein Mobiltelefon im Homeoffice genutzt wird. Außerdem braucht es nur eine geringfügige Unternehmenstätigkeit in der Wohnung des Arbeitnehmers. Aus österreichischer Sicht ist man also sehr schnell in der Betriebsstätte gelandet. Das hat Auswirkungen in Sachen Lohnsteuer. Bei einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer berechnen und abführen.
Betriebsstätte nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Die Betriebsstätte nach DBA hat Auswirkung auf die ertragsteuerliche Beurteilung. Hier gelten die Regeln nach den jeweiligen DBA. Das Finanzministerium hat in einer Beantwortung (EAS 3415) dazu einige Dinge aus österreichischer Sicht klargestellt. Dabei muss man auf folgende Fragen eingehen:
Wie oft wird das Homeoffice genutzt?
Ein Homeoffice begründet nur dann eine Betriebsstätte, wenn es dauerhaft zur Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers genutzt wird. Eine bloß sporadische oder gelegentliche Nutzung ist unschädlich. Die österreichische Finanz sieht die Grenze bei einem Ausmaß von 50 Prozent.
Wer wünscht sich das Homeoffice?
Wird das Homeoffice vom Arbeitgeber gefordert und stellt der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung, so geht die Finanz von einer Betriebsstätte aus. Anders wenn der Arbeitnehmer aus rein privaten Gründen vom Homeoffice arbeitet und dies vom Arbeitgeber zwar geduldet, aber nicht aktiv eingefordert wird. Hier ist das Risiko einer Einstufung als Betriebsstätte gering.
Welche Funktion hat das Homeoffice?
Wird eine Haupttätigkeit des Arbeitgeberunternehmens im Homeoffice ausgeübt, so spricht dies für eine Betriebsstätte. Somit ist eine Tätigkeit im Absatzbereich risikoreicher als z.B. in der Beschaffung oder Administration.
Werden Werbungskosten für das Homeoffice abgesetzt?
Wenn der Arbeitnehmer Aufwendungen für das Homeoffice in seiner Steuererklärung geltend macht, spricht dies ebenfalls für eine Betriebsstätte. Achtung: Diese EAS-Regelung stammt aus dem Jahr 2019. Nun gibt es das neue Homeoffice-Pauschale und die erweiterte Absetzbarkeit fürs Homeoffice. Wenn auch diese Werbungskosten als Indiz gewertet werden, wäre das aus unserer Sicht sehr überschießend.
Zusammenfassung
Für die Frage, ob ein Betriebsstättengewinn im Homeoffice-Staat zu errechnen und zu versteuern ist, muss man die Regeln des DBA beachten. Gibt es hier Auffassungsunterschiede, müssen sich die beiden Staaten in einem Verständigungsverfahren einigen. Für die Frage, ob man für den Mitarbeiter im Ausland Lohnsteuer abführen muss, ist das nationale Recht zuständig.
Finanzministerium: Homeoffice als Betriebsstätte (EAS 3415)