Lockdown-Umsatzersatz ausgeweitet – Antragsfrist 15.12.2020
Die Regelung für den Umsatzersatz wurde ausgeweitet. Es sind einerseits jene Branchen antragsberechtigt, die bereits seit 03.11.2020 vom Betretungsverbot betroffen waren (wie z.B.: Gastronomie, Veranstalter, etc.) und andererseits jene Branchen die seit dem „harten“ Lockdown mit 17.11.2020 zusperren mussten (Einzelhandel, Friseure, etc.).
Wichtig Antragstellung
Die Frist für die Antragstellung endet für alle am 15.12.2020.
Die Antragstellung erfolgt über eine eigene Eingabemaske in Finanzonline. Diese finden Sie unter dem Menüpunkt „Weitere Services/Sonstige Anträge“.
Voraussetzungen
Es gibt eine Fülle an Voraussetzungen, die ähnlich wie bei den bisher bekannten COVID-19 Zuschüssen gelten (z.B.: Sitz oder Betriebsstätte und operative Tätigkeit in Österreich, kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch in den vergangenen 3 Jahren etc.).
WICHTIG: es dürfen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwischen 03.11.2020 bzw. 17.11.2020 und 06.12.2020 gekündigt werden! (Beendigungsgründe wie Kündigung durch Dienstnehmer, Zeitablauf, etc. sind nicht schädlich.)
Betroffene Branchen
Welche Branchen betroffen sind, ist durch die Branchencodes der ÖNACE 2008 geregelt. Diese Branchenzuordnung regelt auch, in welcher Höhe der Umsatzersatz zusteht.
Kategorie 20% – (zum Beispiel Einzelhandel mit KFZ, Möbel oder Haushaltsgeräten)
Kategorie 40% – (zum Beispiel Einzelhandel mit Metallwaren, Büchern oder Sportartikel)
Kategorie 60% – (zum Beispiel Einzelhandel mit Blumen, Schuhen oder Bekleidung)
Liste der betroffenen Branchen
Liste Handel mit Prozentsatz Umsatzersatz
Tipp: ist Ihr Unternehmen einer falschen ÖNACE zugeordnet, dann finden Sie hier eine Anleitung zur Korrektur:
Link des Unternehmensservice Portals
Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes
Der Umsatzersatz wird gestaffelt zwischen 20 und 80 % auf Basis des vergleichbaren Vorjahresumsatzes bemessen. Grundsätzlich gilt die November Umsatzsteuervoranmeldung als Basis.
Beispiel Friseur: Umsatz 11/2019 € 9.000
Berechnung Umsatzersatz für den Zeitraum 17.11.-06.12.2020: 9.000 / 30 Tage (Tage November) * 20 Tage (Lockdowntage) = € 6.000 Vergleichswert * 80 % = € 4.800 Umsatzersatz
Die Bemessungsgrundlage wird automatisch aus den UVA Daten des Finanzamtes genommen. Die Mindesthöhe beträgt € 2.300 (mit Ausnahmen).
Komplizierter wird es, wenn bei der Finanz keine UVA 11/2019 vorliegt zB weil keine Pflicht zur Abgabe oder eine Steuerbefreiung besteht.
Dann werden die Daten aus einem Zwölftel der letzten Umsatzsteuerjahreserklärung oder der letzten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer-, oder Feststellungserklärung genommen. Hier wird das bessere Ergebnis verwendet!
Für Neugründungen wird der Durchschnitt aus den bisherigen UVA Daten 2020 verwendet.
Antragstellung
Haben Sie bereits einen Umsatzersatz beantragt, müssen Sie durch die Verlängerung des Lockdowns keinen zweiten Antrag stellen. Der zusätzlicher Ersatz für die Dezember Lockdown Tage wird automatisch ergänzt.