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Kurzarbeit: Lohn- und Gehaltsabrechnung nun rechtlich geklärt

Allgemein 07/2020
Kurzarbeit: Lohn- und Gehaltsabrechnung nun rechtlich geklärt Foto © © Sonja Birkelbach – stock.adobe.com

Die Beantragung der Kurzarbeitsbeihilfe beim AMS läuft seit April auf Hochtouren. Die Lohn- und Gehaltsabrechnung für die in Kurzarbeit befindlichen Dienstnehmer konnte bisher aufgrund mangelnder Klarstellungen nur vorläufig durchgeführt werden. Jetzt kann endgültig abgerechnet werden durch eine sogenannte Aufrollung aller Kurzarbeitsmonate.

 Monatliches Mindest-Bruttoentgelt

Zur Berechnung des Mindest-Bruttoentgelts während der Corona-Kurzarbeit dienen neue Tabellen, die in 5-Euro-Schritten eine Bestimmung dieses Mindestbruttoentgelts ermöglichen. Das so ermittelte Mindestbruttoentgelt ist dann in das „Brutto-Arbeitsentgelt“ und die „Kurzarbeitsunterstützung“ aufzuteilen.

War die Arbeitsleistung des Dienstnehmers z.B. 40 Prozent so wird das Mindestbruttoentgelt in 40 Prozent Brutto-Arbeitsentgelt und 60 Prozent Kurzarbeitsunterstützung aufgeteilt.

Welche Gehaltsbestandteile für die Ermittlung des Mindestbruttoentgelts zu berücksichtigen sind und welche nicht, ist vor allem von deren Sozialversicherungspflicht abhängig und auch für Arbeitsrechtsexperten eine Herausforderung.

Zusätzlich abrechnen muss man Sonderentgelte für Urlaub, Zeitausgleich, Sonderzahlungen und extra Vergütungen, die nicht im Mindestbruttoentgelt enthalten sind wie z.B. eine Schmutzzulage.

Warum ist das Mindestbruttoentgelt aufzuteilen?

Hier geht es vor allem um die Kommunalsteuer. Die Kurzarbeitsunterstützung ist kommunalsteuerfrei, alle anderen Abgaben werden vom gesamten Mindestbruttoentgelt (SV Dienstnehmeranteil, DB, DZ, Lohnsteuer, etc.) bzw. vom Bruttoentgelt vor Kurzarbeit (SV-Dienstgeberanteil) gerechnet.

Lohnsteuer auf Sonderzahlungen

Aufgrund des reduzierten Mindestbruttoentgelts wäre nach derzeitiger Kurzarbeits-Rechtslage mit einer Einbuße bei der Netto-Auszahlung der Weihnachtsremuneration zu rechnen, da das Jahressechstel durch die Kurzarbeit geringer ist. Hier hat die Regierung noch eine Gesetzesänderung angekündigt.

Die Lohnverrechnungs-Softwareanbieter arbeiten derzeit mit Hochdruck an der Programmierung der endgültigen Kurzarbeitsabrechnung. Die Updates sollen in den nächsten Wochen ausgeliefert werden. Dann steht einer endgültigen Abrechnung hoffentlich nichts mehr im Wege.

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes vom 17.06.2020

Leitfaden Personalverrechnung (inkl. Musterbeispiele)

BMAFJ Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle gem. § 37b Abs. 6 AMSG

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