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Kurzarbeit geht in die Verlängerung

Allgemein 06/2020
Kurzarbeit geht in die Verlängerung Foto © © Sonja Birkelbach – stock.adobe.com

Rund um das Thema Kurzarbeit gibt es nach wie vor viele Zweifelsfragen. Für viele Unternehmen stellt sich derzeit die Frage vorzeitig beenden oder verlängern. Jedenfalls kann ab 1. Juni kein rückwirkender Erstantrag mehr gestellt werden und es gelten neue Sozialpartnervereinbarungen.

Keine rückwirkende KUA-Begehrensstellung mehr ab 1. Juni 2020

Laut Information des AMS sind Erstbegehren auf Kurzarbeit ab dem 1. Juni 2020 nicht mehr rückwirkend möglich. Erstbegehren sind daher ab diesem Tag  immer vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums zu stellen.

Neue Sozialpartnervereinbarungen gültig ab 1. Juni 2020

Auf der AMS Website stehen neue Sozialpartnervereinbarungen (Version 7.0) für

  • Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) und
  • für Verlängerungsbegehren mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1.6. ab dem 4. Kurzarbeitsmonat

zur Verfügung. Diese sind gemeinsam mit dem jeweiligen Begehren beim AMS einzureichen.

Die neue Kurzarbeitsvereinbarung wird mit dem Betriebsrat bzw. den Mitarbeitern abgeschlossen. Das Begehren wird gemeinsam mit der neuen Sozialpartnervereinbarung direkt an das AMS via eAMS-Konto hochgeladen bzw. gestellt.

Eine separate Übermittlung an die Sozialpartner (WKO und Gewerkschaft) ist nicht erforderlich. Die Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu. Das AMS informiert den ÖGB, der sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vorbehält. Im Falle eines Einwandes oder bei Mängeln wird ein Verbesserungsauftrag erteilt. Ansonsten bewilligt das AMS den Antrag.

Die Eckdaten der neuen Sozialpartnervereinbarung

Bisher haben Arbeitnehmer je nach Höhe ihres Bruttogehaltes eine garantierte Nettoersatzrate in Höhe von 80%, 85% oder 90% erhalten. Und zwar unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit über den gesamten Kurzarbeitszeitraum von drei Monaten. Wenn daher jemand zB im ersten Monat 0% gearbeitet hat, im 2. Monat 40% und im 3. Monat 100%, so wurde in jedem Monat die gleich hohe Nettoersatzrate ausbezahlt, da der Dienstnehmer ja insgesamt über die drei Monate nicht mehr als die bezahlte Nettoersatzrate gearbeitet hat. Dies hat sich nun geändert. Arbeitet jemand im Monat über dem %-Satz der Nettoersatzrate, erhält er den vollen Nettobetrag ausbezahlt, also in diesem Beispiel im 3. Monat 100%.

Die Arbeitszeit muss jedoch weiterhin im Durchschnitt zwischen 10 bis 90% der Arbeitszeit vor Kurzarbeit liegen, kann aber auch einige Wochen auf Null gehen.

Zusätzlich sollen die Pauschalsätze hinsichtlich einer etwaigen Über- oder Unterförderung adaptiert werden.

(Vorzeitige) Beendigung der Kurzarbeit und Durchführungsbericht zur Endabrechnung

Aufgrund guter Auftragslage und auch zur Verbesserung der sozialen „Stimmung“ im Unternehmen beendigen Unternehmen auch vorzeitig die Kurzarbeit. Dabei ist zu beachten, dass die Behaltefrist von einem Monat einzuhalten ist.  Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen wird unterschieden, zwischen solchen

mit Auffüllverpflichtung: zB Kündigung durch Dienstgeber, einvernehmliche Auflösung ohne vorhergehende Beratung über die Auflösung des Dienstverhältnisses durch  Betriebsrat bzw.  Gewerkschaft / Arbeiterkammer und solchen

ohne Auffüllverpflichtung: zB Kündigung durch Arbeitnehmer, einvernehmliche Auflösung mit vorhergehender Beratung über die Auflösung des Dienstverhältnisses durch Betriebsrat / Gewerkschaft / Arbeiterkammer

Nach Ablauf der Behaltefrist ist bis zum 28. des Folgemonats der Durchführungsbericht dem AMS vorzulegen ist. Dafür gibt es in der Zwischenzeit eine entsprechende Vorlage die auch online auf der AMS Website unter den Downloads zur Verfügung steht.

Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung (mit Betriebsrat)

Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung (ohne Betriebsrat)

Durchführungsbericht zur Endabrechnung der COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe

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