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Kundengeschenke und Spenden 2024

Klienten-Info 11/2024
Kundengeschenke und Spenden 2024 Foto © New Africa - stock.adobe.com

Spenden statt schenken wird auch bei Unternehmen immer beliebter. Doch egal wofür Sie sich entscheiden – hier finden Sie die steuerlichen Rahmenbedingungen.

Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen sind in Höhe von bis zu 10 Prozent des laufenden Gewinns vor Gewinnfreibetrag absetzbar. Neben den klassischen Spendenorganisationen wurde es ab 2024 weiteren Gemeinnützigen (wie z.B. Sport, Bildung oder Tierschutz) ermöglicht auf die Spendenliste des Finanzministeriums zu kommen.

Unternehmen können auch Sachspenden absetzen (Ausnahme: Spenden an Spendensammelvereine). Spenden aufgrund von Katastrophen (und dazu gehören auch Kriege) sind unbegrenzt absetzbar – ebenso werbewirksames Sponsoring von Kultur und Sport, solange es hinsichtlich der Werbeleistung angemessen ist.

Kundengeschenke

Geschenke aus Gründen der Werbung kann man absetzen. Wichtig ist, dass die Geschenke mit Ihrem Firmenlogo oder Ihrer Firmenaufschrift versehen sind. Die beliebtesten Klassiker: Kugelschreiber, Kalender, Feuerzeuge, etc. Bis 40 Euro netto pro Jahr und Empfänger muss man auch keine Umsatzsteuer bezahlen.

Mit einer BFG Entscheidung aus 2023 wurde der Absetzbarkeit von geschenkten Lebensmitteln (z.B. Weinflasche samt Etikett mit Namen und Logo des Schenkers) eine Absage erteilt.

Leider werden Ausgaben für Geschenke zu Repräsentationszwecken – also zur Pflege von Geschäftskontakten – nicht anerkannt. Tipp: Halten Sie zu Beweiszwecken z.B. mit Foto fest, dass Ihr Logo oder die Firmenaufschrift auf dem Geschenk zu sehen ist. Das unterstreicht die Werbewirksamkeit.

Empfängernennung

Echte Weihnachtsgeschenke über einer Bagatellgrenze von rund 40 Euro können Sie somit weder als Betriebsausgabe absetzen noch die Vorsteuer abziehen. Besonders heikel wird die Sache für Körperschaften (z.B. GmbHs, Vereine), wenn trotz Aufforderung der Finanz nicht offengelegt wird, wer die Empfänger der Geschenke sind. Auch dann, wenn der Aufwand nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht wird, kann ein Steuerzuschlag von 25 Prozent verhängt werden. Damit erreicht die Finanz eine Besteuerung von rund 50 Prozent.

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