Keine Rechnungskorrektur bei Dreiecksgeschäft
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied gnadenlos: Rechnung falsch – USt-Pflicht ohne Vorsteuerabzug.
Ein österreichischer Unternehmer „Luxury Trust“ kaufte in Großbritannien (damals noch EU-Mitgliedsstaat) Fahrzeuge ein und lieferte diese direkt an den abnehmenden Unternehmer in Tschechien. Alle drei beteiligten Unternehmen traten jeweils mit den UID-Nummern ihrer Heimatländer auf.
Der Vereinfachungsregelung für ein steuerfreies innergemeinschaftliches (ig.) Dreiecksgeschäft wäre nichts im Wege gestanden, hätte nicht der mittlere Unternehmer Luxury Trust einen Rechnungsfehler begangen. Das Unternehmen vermerkte zwar, dass es sich um steuerfreies ig Dreiecksgeschäft handle, vergaß aber den Übergang der Steuerschuld auf den Abnehmer anzugeben.
Misslingt ein Dreiecksgeschäft, so muss sich der mittlere Unternehmer im Empfängerstaat (hier Tschechien) registrieren und tschechische Umsatzsteuer abführen. Außerdem muss der Österreicher einen ig. Erwerb versteuern – ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
Es folgte ein Rechtsmittelverfahren, das bis zum EuGH führte. Dieser entschied, dass im Falle eines Dreiecksgeschäfts keine Rechnungsberichtigung möglich sei, da der Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld eine materielle Voraussetzung sei. Fehlt der Hinweis, kommt per se gar kein ig. Dreiecksgeschäft zustande. Eine nachträgliche Sanierung ist daher nicht möglich.
Diese strenge Rechtsprechung hat weitreichende Konsequenzen für die Abwicklung von Dreiecksgeschäften, da die bisherige Praxis der Rechnungskorrektur nun nicht mehr funktioniert.
Tipp: Lassen Sie vorab das Dreiecksgeschäft und die Rechnung steuerlich von uns überprüfen. Wir unterstützen Sie gerne.