Investitionsprämie: Fertigstellung nicht vergessen
Wer einen Antrag auf Investitionsprämie gestellt hat, muss bis spätestens 28.2.2023 investieren und bezahlen. Nur für Großinvestitionen über 20 Mio. Euro hat man weitere zwei Jahre Zeit.
Die Investitionsprämie beträgt sieben Prozent allgemein bzw. 14 Prozent für Neuinvestitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science.
Abrechnungsfrist drei Monate
Die Investitionsprämie musste bis 28.02.2021 beantragt werden. Die erste Maßnahme war dann bis 31.05.2021 fällig. Nach Umsetzung der Investition muss man innerhalb von drei Monaten ab der letzten Inbetriebnahme und Zahlung abrechnen. Es kann pro Förderantrag nur eine Endabrechnung vorgenommen werden.
Beispiele
Antrag |
Erste Maßnahme |
Inbetriebnahme |
Abrechnung |
bis 28.02.2021 |
bis 31.05.2021 |
31.10.2022 |
bis 31.01.2023 |
30.11.2022 |
bis 28.02.2023 |
||
28.02.2023 |
bis 31.05.2023 |
Unter „Bezahlung“ versteht die Richtlinie auch einen gültigen Kredit- oder Ratenvertrag.
Gefördert werden
- materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen
- in das abnutzbare und betriebsnotwendige Anlagevermögen
- an österreichischen Standorten,
- für die zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 ein Förderantrag gestellt und
- zwischen 1.8.2020 und 31.5.2021 erste Maßnahmen gesetzt werden.
- Man kann auch in gebrauchte Güter investieren, sofern es sich für das beantragende Unternehmen um eine Neuanschaffung handelt. Auch geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 800 € Anschaffungswert sind förderbar.
Die Investitionen dürfen innerhalb einer dreijährigen „Sperrfrist“ weder verkauft noch für Zwecke außerhalb einer Betriebsstätte in Österreich verwendet werden. Ausnahme: Software darf international genutzt werden.
Nicht gefördert werden
- Klimaschädliche Investitionen (z.B. Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb und Anlagen, die fossile Energieträger nutzen),
- Aktivierte Eigenleistungen,
- Leasingfinanzierte Investitionen (außer es wird beim Leasingnehmer = Antragsteller aktiviert),
- Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen und Grundstücken,
- Bau und Ausbau von Wohngebäuden, sofern sie verkauft oder zur Vermietung an Private genutzt werden sollen,
- Finanzanlagen sowie der Erwerb von Beteiligungen und sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten,
- Umsatzsteuer (außer es steht kein Vorsteuerabzug zu).
- Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z. B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten) und Investitionen in nicht betriebsnotwendiges Vermögen sowie bereits im antragstellenden Unternehmen bzw. Konzern betrieblich genutztes Vermögen.
Austria Wirtschaftsservice GmbH: aws Investitionsprämie Abrechnung