Hinweis GF iZm Bilanzerstellung COVID-19 / Haftungsrisiken Geschäftsführer
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch die COVID-19 Pandemie und deren wirtschaftliche Folgen sind auch im Rahmen der Bilanzerstellung besondere Punkte zu berücksichtigen. Nachfolgend finden Sie einige Anmerkungen bzw. Hinweise, auf welche Sie in der nächsten Zeit achten müssen.
Grundsätzlich sind Bilanzen unter der Voraussetzung „going concern“ aufgestellt. Das bedeutet, dass man davon ausgeht, dass das Unternehmen künftig auch noch in gleicher Form weiter besteht. Erst wenn das Unternehmen in Schieflage kommt, ist der Bilanzaufsteller verpflichtet zu Zerschlagungswerten zu bilanzieren. Sollten nicht entsprechende Maßnahmen gesetzt werden, so haftet in erster Linie der Geschäftsführer. Zu beachten ist, dass den Geschäftsführer diese Haftung persönlich, d.h. mit seinem gesamten Privatvermögen und unbeschränkt trifft. Die Ersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer verjähren erst nach fünf Jahren!
Relevant in diesem Zusammenhang ist das Vorliegen von sog. „wertbegründenden Erkenntnissen“, welche zwischen den Jahresabschlussstichtagen bis zum 31. Dezember 2019 und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses darauf hindeuten, dass die Annahme der Unternehmensfortführung (going concern-Annahme nach § 201 Abs 2 Z 2 UGB) nicht mehr angemessen ist. Ist dem so, dann darf der Abschluss nicht auf der Grundlage der going concern-Annahme aufgestellt werden!
Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind somit sämtliche bis zum Tag der Aufstellung verfügbaren Informationen über die Zukunft heranzuziehen und somit auch alle durch COVID-19 möglichen Auswirkungen in die Überlegungen mit einzubeziehen.
Die gesetzliche Unterstellung der Fortführung des Unternehmens gilt nur, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Die Bewertung nach dem going-concern-Prinzip erfordert es daher, dass jeder Geschäftsführer im Rahmen der Bilanzaufstellung prüft, ob solche Gegebenheiten vorliegen. Insbesondere im Hinblick auf die aktuellen Entwicklungen und einem möglichen negativen Ausblick kommt dieser Anforderung besondere Bedeutung zu!
Von der Fortführung eines Unternehmens kann dabei ohne weiteres ausgegangen werden, wenn die Gesellschaft in der Vergangenheit nachhaltige Gewinne erzielt hat, leicht auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann und keine bilanzielle Überschuldung droht.
Sollten diese Voraussetzungen allerdings nicht vorliegen und die Gesellschaft nicht über ausreichend stille Reserven verfügen, haben die gesetzlichen Vertreter nachweislich zu prüfen, ob weiterhin von der Fortführung der Unternehmen auszugehen ist. Dies erfolgt idR durch detaillierte interne Planungsunterlagen und Kontrollsysteme. Grundsätzlich wird hier mindestens von einem Planungshorizont von zwölf Monaten ausgegangen.
Gemäß § 22 GmbHG sind Geschäftsführer ohnehin zur Führung eines internen Kontrollsystems verpflichtet, um mögliche wirtschaftliche Schwierigkeiten rechtzeitig zu erkennen.
In den Planungsrechnungen sind auch die öffentlichen Unterstützungsmaßnahmen (zB Kurzarbeitsbeihilfe, Mittel aus dem Härte- bzw. Corona-Krisenfonds) zu berücksichtigen, sofern die Kriterien dafür vom Unternehmen voraussichtlich erfüllt werden und das Management die ernsthafte Absicht hat, diese in Anspruch zu nehmen.
Zudem treffen den Geschäftsführer noch weitere strenge Pflichten zum Schutz des Gesellschaftsvermögens sowie natürlich auch der Gläubiger. Dahingehend sind zwangsläufig nachfolgende Schritte im Falle einer Schieflage des Unternehmens frühzeitig zu setzen:
- Gemäß § 36 Abs. 2 GmbHG muss der Geschäftsführer unverzüglich eine Generalversammlung einberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert, insbesondere bei Verlust des halben Stammkapitals (dies ist der Fall, wenn das Vermögen der Gesellschaft unter Berücksichtigung der offenen Rücklagen sowie der stillen Reserven unter diesen Hälftebetrag absinkt).
- Beantragung eines Reorganisationsverfahrens nach dem Unternehmens-reorganisationsgesetz (URG). Das kommt zum tragen, wenn a) die Eigenmittelquote weniger als 8 % beträgt und b) die fiktive Schuldentilgungsdauer 15 Jahre übersteigt. Kommt der Geschäftsführer dieser Verpflichtung im Ernstfall nicht unverzüglich nach, so haftet er im Insolvenzfall für einen Betrag von bis zu EUR 100.000,00.
- Weiters hat der Geschäftsführer die Verpflichtung einen Insolvenzantrag nach § 69 Abs. 2 Insolvenzordnung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 120 Tage (geändert durch die Entwicklungen iZm COVID-19 – zuvor 60 Tage) nach Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zu stellen.
Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Aktivvermögen der Gesellschaft (bewertet zu Liquidationswerten!) die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und künftig auch nicht mehr mit einer positiven Unternehmensentwicklung gerechnet werden kann.
Aufgrund der Corona-Krise haben Schuldner nun also die Möglichkeit innerhalb von 120 Tagen ab Vorliegen eines Insolvenzgrundes einen Insolvenzantrag zu stellen. Allerdings muss hierbei folgendes beachtet werden: Diese Regelung gilt nur dann, wenn die Insolvenz durch die Corona-Krise (zumindest teilweise) verursacht worden ist. Zudem darf diese 120-Tage-Frist nur dann ausgenützt werden, solange die Sanierungsmaßnahmen irgendeine Aussicht auf Erfolg haben können! Sollte dies nicht der Fall sein, so hat die Antragsstellung unverzüglich zu erfolgen!
Der Gesetzgeber hat dies im 4. Covid-19 Gesetz dahingehen nochmals präzisiert: Durch die Krise wird es bei einigen Unternehmen zu einer rechnerischen Überschuldung kommen und gleichzeitig wird eine verlässliche Fortbestehensprognose angesichts der unsicheren Marktsituation nur schwer zu treffen sein. Somit müssen Schuldner bis zum 30.06.2020 keinen Antrag auf Insolvenz stellen, wenn eine rechnerische Überschuldung eingetreten ist. Dies ist nur zu machen, wenn es in diesem Zeitraum zur Zahlungsunfähigkeit kommt.
Voraussetzung dafür ist natürlich, dass die wirtschaftliche Schieflage durch die Corona-Krise (mit)verursacht wurde. Das bedeutet, wenn das Unternehmen bereits vor dem 01.03.2020 überschuldet war, so kann man sich nicht auf diese Regelung gem. dem 4. Covid-19 Gesetz berufen.
Besondere Vorsicht ist auch bei Inanspruchnahme von Abgabenstundungen geboten: Auch wenn eine mögliche Stundung bei der Finanzbehörde oder der ÖGK aktuell vielen Unternehmern ein wenig Luft verschaffen kann, kann diese bei einer späteren Insolvenz für den Geschäftsführer zu erheblichen Haftungsrisiken führen! Wenn beispielsweise die Abgaben an die Behörde gestundet werden, aber die Mitarbeiter und Lieferanten weiter bezahlt werden und es später trotzdem zu einem Insolvenzantrag kommt, so muss der Geschäftsführer mit einem Haftungsbescheid seitens der Behörde rechnen. Die jetzt gestundeten Abgaben wären dann zu einem Teil aus dem Privatvermögen des Geschäftsführers zu begleichen (quotenabhängig).
Diese Haftung trifft zu, wenn die entsprechenden Abgaben durch das Verschulden des Geschäftsführers uneinbringlich wurden (Verschuldensgründe genau geregelt).
Hintergrund ist folgender: Die Gläubiger werden nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ungleich behandelt (§ 158 StGB)! Der Geschäftsführer darf den Fiskus bzw. die ÖGK nicht schlechter stellen als andere Gläubiger (bspw. Mitarbeiter/Lieferanten). Durch eine Stundung wird die Zahlungsverpflichtung zwar zeitlich nach hinten verschoben, aber zu einem späteren Zeitpunkt müssen auch diese Abgaben bezahlt werden.
Im Insolvenzfall muss der Geschäftsführer also beweisen können, dass ihn an der Nichtzahlung der Abgaben kein Verschulden trifft und dass kein einziger anderer Gläubiger bevorzugt behandelt wurde.
Hinweis: Die strafrechtliche Haftung gilt sowohl für Geschäftsführer als auch Einzelunternehmer!
Um die Haftungsrisiken möglichst gering zu halten verweisen wir auf die Einhaltung obig beschriebener Maßnahmen. Dahingehend ist es durchaus wahrscheinlich, dass wir im Rahmen der Bilanzerstellung entsprechende Nachweise seitens der Unternehmensleitung über die wirtschaftliche Stabilität in Form von Planungsrechnungen, Nachweis von stillen Reserven oder Ähnlichem anfordern werden, so dass weiter nach dem Going-Concern-Prinzip ein Jahresabschluss erstellt werden kann. Diese Grundlagen werden im jeweiligen Anhang zum Jahresabschluss erläutert, damit einem Dritten ein möglichst getreues Bild über die aktuelle Situation des Unternehmens dargelegt werden kann.