Fehler bei COVID-19-Förderungen können korrigiert werden
Auszahlungen von Wirtschaftshilfen der COFAG können im Nachhinein überprüft werden, um Fördermissbrauch zu verhindern. Falsche Angaben können nun vom Förderwerber selbst korrigiert werden, um Strafen zu verhindern.
Wer bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) einen Zuschuss beantragt und erhalten hat, kann nun den Antrag freiwillig korrigieren und den Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückzahlen. Das ist dann notwendig, wenn der Zuschuss aufgrund der anzuwendenden Richtlinien nicht in voller Höhe zusteht. Stammdaten können jedoch nicht geändert werden.
Voraussetzung für die Korrekturmeldung
- Vollständiger Antrag und vollständige Auszahlung aller Tranchen der jeweiligen Förderung (Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Verlustersatz, Fixkostenzuschuss I sowie Fixkostenzuschuss 800.000)
- Korrekturbedarf, der eine gänzliche oder teilweise Rückzahlung notwendig macht
- Der Korrekturbetrag muss vor Einbringen der Korrekturmeldung zurückbezahlt werden
Korrekturmeldung
Nach der Rückzahlung kann die Korrekturmeldung an die COFAG eingebracht werden. Jede Zuschussart benötigt eine eigene Korrekturmeldung; beim Ausfallsbonus betrifft das jedes in Anspruch genommene Monat. Nach Bearbeitung durch die COFAG erhält man eine Bestätigung über die Rückzahlung.
Strafbefreiende Wirkung
Die COFAG weist darauf hin, dass es für eine Strafaufhebung eine vollständige Rückzahlung der zu viel erhaltenen Förderung braucht. Wer weniger rückzahlt, riskiert weiterhin voll strafbar zu bleiben.
COFAG: Korrekturmeldung