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EU-weite Kleinunternehmerbefreiung

Klienten-Info 06/2024
EU-weite Kleinunternehmerbefreiung Foto © Africa Studio – stock.adobe.com

Im Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) findet sich eine erfreuliche Regelung für grenzüberschreitende Umsätze von Kleinunternehmern. Ab 2025 kann dafür die Umsatzsteuer (USt)-Befreiung ausgenutzt werden. Wir geben eine Vorschau auf diese und weitere Änderungen:

Kleinunternehmer aus dem EU-Ausland

Erfreuliche Änderung für EU-Kleinunternehmer. Diese können ab nächstem Jahr die österreichische Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen, wenn sie die

  • österreichische Umsatzgrenze von 42.000 Euro (brutto) und die
  • EU-Umsatzgrenze von 100.000 Euro
  • sowohl im laufenden als auch im Vorjahr noch nicht überschritten haben.

Die Kleinunternehmerbefreiung gilt so lange, bis die Grenzen überschritten werden.

EU-Kleinunternehmer müssen in ihrem Sitz-Staat einen Antrag auf Kleinunternehmerbefreiung in Österreich stellen; sie erhalten dann eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Suffix „-EX“. Im Sitzstaat ist eine Steuererklärung abzugeben, die dann nach Österreich weitergeleitet wird.

So wie auch österreichische Unternehmer können auch EU-Unternehmer auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichten und sind wie bisher fünf Jahre an den Verzicht gebunden.

Kleinunternehmergrenze wird zur Bruttogrenze

Bislang war im Gesetz die Grenze von 35.000 Euro als Nettogrenze zu verstehen. Hinzu kommt die theoretische Umsatzsteuer, sodass man beim 20-prozentigen Normalsteuersatz auf eine Bruttogrenze von 42.000 Euro kommt. Mit dem AbgÄG 2024 wurde nun die Grenze auf 42.000 Euro angehoben und ist als Bruttogrenze zu verstehen. Kleinunternehmer mit einem theoretischen Steuersatz von 10 Prozent, wie z.B. Wohnungsvermieter, dürfen sich freuen, denn für sie steigt die Grenze durch diese Maßnahme um 3.500 Euro jährlich.

Neue Toleranzregelung

Bislang gab es eine 15-prozentige Toleranzgrenze, die man ein Mal in fünf Jahren ausnutzen konnte. Beim zweiten Mal gilt die Grenze als Überschritten und zwar rückwirkend ab Anfang des Kalenderjahres.

Ab nächstem Jahr soll es nur mehr eine 10-prozentige Toleranzgrenze geben. Wird die Kleinunternehmergrenze bzw. die EU-Grenze von 100.000 Euro innerhalb der 10-Prozent-Grenze überschritten, kann die Befreiung noch bis Jahresende ausgenutzt werden. Ab nächstem Jahr ist dann mit USt abzurechnen. Wird die Umsatzgrenze um mehr als die Toleranzgrenze überschritten, fällt die USt-Befreiung mit dem Überschreitungsumsatz. Eine rückwirkende Korrektur ab Jahresanfang ist nicht mehr vorgesehen.

Kleinunternehmer können vereinfachte Rechnungen ausstellen

Eine vereinfachte Rechnung ist aktuell nur für Kleinbeträge bis 400 Euro möglich. Ab 2025 soll diese Vereinfachung für alle Kleinunternehmer unabhängig vom Rechnungsbetrag gelten.

Kleinunternehmerbefreiung im EU-Ausland

Auch österreichische Unternehmen sollen spiegelbildlich die Kleinunternehmerbefreiung im EU-Ausland in Anspruch nehmen können, wenn sie die Grenzen des EU-Staates und die unionsweite Grenze von 100.000 Euro nicht überschreiten. Dazu ist ein Portal für den Antrag der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer geplant. Dort soll auch eine quartalweise Meldung der Umsätze sowie die Meldung der Überschreitung der EU-Schwelle erfolgen.

Kein Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer

Aufgrund der Einbeziehung von EU-Unternehmern ist es ab 2025 möglich, dass man in Österreich mit Umsatzsteuer abrechnet und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, im EU-Ausland jedoch befreite Kleinunternehmer-Umsätze tätigt. Für diese befreiten Umsätze ist kein Vorsteuerabzug möglich.

Fazit: So erfreulich die Regelung grundsätzlich ist, so mühsam klingen die administrativen Hürden. Wir sind auf die finale Umsetzung gespannt und halten Sie am Laufenden.

Hinweis: Da das Gesetz noch nicht beschlossen wurde, sind Änderungen noch möglich.

Parlament: Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) als Ministerialentwurf

 

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