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Erstattung EU-Mehrwertsteuern – Frist 30. September 2022

Klienten-Info 08/2022
Erstattung EU-Mehrwertsteuern – Frist 30. September 2022 Foto © Lars Zahner – Fotolia

Haben Sie 2021 im EU-Ausland Waren und Dienstleistungen mit Umsatzsteuer eingekauft? Für die Mehrwertsteuer-Erstattung haben Sie noch bis 30. September 2022 Zeit. Beantragt wird über FinanzOnline. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Antrag über FinanzOnline

Innerhalb der EU erfolgt die Mehrwertsteuer-Erstattung über FinanzOnline. Sie brauchen keine Unternehmerbescheinigung (U70). Bei Rechnungen über 1.000 Euro netto bzw. über 250 Euro netto bei Kraftstoffen darf der jeweilige Mitgliedstaat Rechnungskopien verlangen, die elektronisch mit dem Antrag bis 30.9. übermittelt sein müssen. Eine spätere Nachreichung ist nicht möglich und es kommt zur Aberkennung der Vorsteuern. Deutschland hat von diesem Recht Gebrauch gemacht – Österreich hingegen nicht.

Darüber hinaus dürfen alle EU-Staaten Kopien auch von anderen Rechnungen nachfordern.

Die Mindesthöhe an Vorsteuern beträgt 50 Euro für das gesamte Jahr bzw. 400 Euro für einen kürzeren Erstattungszeitraum (mind. drei aufeinander folgende Monate). Für die Erledigung hat der jeweilige EU-Staat vier Monate Zeit. Wenn noch zusätzliche Informationen angefordert werden, darf es bis zu acht Monate dauern. Dauert es länger, bekommt der Antragsteller Guthabenzinsen.

EU-Ausländer mit österreichischen Vorsteuern

EU-Ausländer können ebenfalls bis Ende September 2022 die österreichischen Vorsteuern zurückfordern, indem sie einen elektronischen Antrag in ihrem jeweiligen Heimatland stellen. Wichtig: Wenn Sie in Österreich steuerpflichtige Umsätze getätigt haben, müssen Sie Umsatzsteuervoranmeldungen (UVAs) und eine Jahreserklärung abgeben.

Tipp

Reichen Sie am besten so rasch wie möglich ein. Nur bei vollständigem Antrag gibt das System sein OK. Andernfalls riskieren Sie, dass die nicht verlängerbare Frist überschritten wird.

Information für

  • Buchhaltungsklienten: Wir überwachen automatisch Ihre ausländischen Vorsteuern und weisen Sie rechtzeitig auf eine Erstattungsmöglichkeit hin.
  • Selbstbucher: Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstattung über FinanzOnline.

Weitere Informationen:

USP – Vorsteuererstattung über Finanz Online

Leitfaden des Finanzministeriums zur Vorsteuererstattung

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