Erfreuliches Urteil bei PKW-Kostenbeteiligung
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass laufende Kostenbeiträge vom gedeckelten anstelle vom nicht gedeckelten Sachbezugswert abgezogen werden. Das spart bei teuren Autos einiges an Steuern.
Der KFZ-Sachbezug beträgt 1,5 bzw. 2,0 Prozent (je nach CO2-Ausstroß) und ist mit 720 bzw. 960 Euro pro Monat gedeckelt. Das entspricht KFZ-Anschaffungskosten von 48.000 Euro inkl. Umsatzsteuer. Wenn ein Dienstnehmer seinem Arbeitgeber einen monatlichen Kostenbeitrag zum KFZ leistet, reduziert dieser Beitrag den monatlichen Sachbezug. Bei Anschaffungskosten über 48.000 Euro ist strittig, ob zuerst gedeckelt wird und danach der Kostenbeitrag abgezogen wird oder umgekehrt.
Laufende Kostenbeiträge vom nicht gedeckelten Sachbezugswert
Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass der monatliche Kostenbeitrag vom nicht gedeckelten Sachbezugswert abgezogen gehört und somit im schlimmsten Fall bis zum Maximum von 720 bzw. 960 Euro monatlich gehen kann.
Beispiel: Anschaffungskosten 50.000 Euro, 1,5 Prozent Sachbezug, Kostenbeitrag 300 Euro p.m.
Lösung: 450 Euro Sachbezug (50.000 x 1,5 %, minus 300)
Laufende Kostenbeiträge vom gedeckelten Sachbezugswert
Das BFG deckelt zuerst und zieht dann den Kostenbeitrag ab. Das ergibt oft einen niedrigeren Sachbezug und spart somit Steuern.
Beispiel: wie oben
Lösung: 420 Euro Sachbezug (50.000 x 1,5 % aber maximal 720, minus 300)
Was ist zu tun?
Arbeitgeber sollten derzeit in der Sachbezugsabrechnung noch nichts ändern. Das BFG-Urteil wurde noch nicht veröffentlicht, außerdem kann die Finanz eine Amtsbeschwerde gegen dieses Urteil einbringen. Betroffene Dienstnehmer können jedoch in der Arbeitnehmerveranlagung eine Berichtigung des Sachbezuges beantragen. Wir halten Sie auf dem Laufenden, ob und ab wann Arbeitgeber die günstigere Berechnung abrechnen dürfen.