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Entnahme eines Betriebsgebäudes bleibt vorerst steuerfrei

Klienten-Info 08/2023
Entnahme eines Betriebsgebäudes bleibt vorerst steuerfrei Foto © analogicus - pixabay.com

Mit dem Abgabenänderungsgesetz AbgÄG 2023 wurde ein echtes Praxisproblem beseitigt. Die Entnahme von Betriebsgebäuden löst nicht bei Entnahme sondern erst bei Verkauf Steuern aus.

Entnahmen bisher

Wer ein Betriebsgebäude ins Privatvermögen übernahm, weil z.B. der Betrieb ohne Geschäftslokal verkauft wurde, erlebte häufig eine böse Überraschung. Während die Entnahme von Grund und Boden steuerfrei war und erst bei Verkauf steuerpflichtig wurde, musste man für den Gebäudeanteil bereits bei der Entnahme Steuern zahlen.

Dabei fielen 30 Prozent Immobilienertragsteuer (Immo-ESt) für einen fiktiven Gewinn an, der sich vereinfacht gesprochen aus dem aktuellen Marktwert (steuerlicher Teilwert) abzüglich Anschaffungskosten vermindert um die Abschreibungen (Buchwert) errechnete. Das führte dazu, dass Entnahmen im Rahmen von Umgründungen, Betriebsaufgaben oder -verkäufe zu einer immensen Steuerbelastung führen konnten, ohne dass parallel dazu Einnahmen aus dem Immobilienverkauf zuflossen. Auch die Ermittlung des relevanten Teilwertes stellte sich als schwierige Aufgabe dar und musste sowohl für das Finanzamt als auch für den Steuerpflichtigen nachvollziehbar sein.

Entnahmen ab Juli 2023

Hier bringt das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2023 endlich eine zufriedenstellende Lösung. Nun ist nicht nur der nackte Grund und Boden, sondern das gesamte Grundstück inkl. Gebäude zum Zeitpunkt der Entnahme steuerfrei. Erst im Zeitpunkt des Verkaufs fallen 30 Prozent Immo-ESt für den Gewinn aus dem Grundstücksverkauf an. Die Steuerlast kann daher aus dem Verkaufserlös beglichen werden.

Herstellerbefreiung

Selbst hergestellte Gebäude sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Immo-ESt befreit. Diese Herstellerbefreiung gilt für Gebäude, die nicht innerhalb der letzten zehn Jahre zur Erzielung von Einkünften gedient haben. Im AbgÄG 2023 wurde nun festgelegt, dass die Herstellerbefreiung nur dann anwendbar ist, wenn die Gebäudeerrichtung im Privat- und nicht im Betriebsvermögen stattfand.

Praxistipp

Ein leerstehendes Betriebsgebäude kann nun ohne Besteuerung der stillen Reserven privat genutzt oder vermietet werden. Erst bei Verkauf fällt Immo-ESt an. Wir beraten Sie gerne dazu.

 

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