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Einwegpfand neu ab 2025: Was Unternehmen umsatzsteuerlich beachten müssen

Klienten-Info 10/2024
Einwegpfand neu ab 2025: Was Unternehmen umsatzsteuerlich beachten müssen Foto © Hans - pixabay.com

Ab dem 1. Januar 2025 sind Unternehmer verpflichtet, beim Verkauf von Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 und 3 Litern ein Pfand von 25 Cent pro Verpackung zu erheben. Diese Regelung soll die Recyclingquote steigern und die Umweltbelastung durch Einwegverpackungen reduzieren.

Unterschied zwischen Einweg- und Mehrwegpfandsystemen

Das Mehrwegpfandsystem ist eine Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Unternehmer, bei der der Unternehmer die Mehrwegverpackung, bisher meist aus Glas, zurückerhält, um diese erneut befüllen zu können. Es handelt sich dabei um eine einheitliche Leistung, bei der Verpackung und Inhalt gemeinsam erworben werden. Das Pfandgeld ist Teil des Gesamtentgelts. Eine Rückerstattung des Pfandbetrags bei Leergutrückgabe gilt als Entgeltsminderung.

Im Gegensatz dazu soll das neue Einwegpfandsystem eine Verhaltensänderung bei der Bevölkerung bewirken. Das Einwegpfand dient nicht der Rückgabe und Wiederverwendung der Verpackung, sondern der Steigerung der Rückgabequote zur besseren Wiederverwertung.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Einweg- und Mehrwegpfandsystemen

Mehrwegpfandsysteme gelten als einheitliche umsatzsteuerbare Leistung, bei der das Pfandgeld als Teil des Entgelts im Zeitpunkt des Kaufs gilt und das erstattete Pfandgeld bei Rückgabe der Verpackung als Entgeltsminderung. Daher ist für das Pfand derselbe Umsatzsteuersatz wie für das Hauptprodukt anzuwenden.

Davon unterscheidet sich das Einwegpfand erheblich. Die Abwicklung des Einwegpfands erfolgt über eine zentrale Stelle die EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH (EWP), und der Unternehmer erhebt und erstattet das Pfand lediglich im Namen und auf Rechnung dieser Stelle. Da das Einwegpfand lediglich als Kaution fungiert, die eine erhöhte Rückgabequote sicherstellen soll, ist es umsatzsteuerlich keine eigenständige Leistung. Es handelt sich um durchlaufende Posten, die weder beim Unternehmer noch bei der zentralen Stelle (EWP) der Umsatzsteuer unterliegen.

Auf Rechnungen sind die Pfandbeträge daher separat mit 0 % Umsatzsteuer auszuweisen. Ein Hinweis, dass die Beträge im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle vereinnahmt und erstattet werden, ist nicht erforderlich.

Programmieren Sie Ihre Registrierkassen rechtzeitig vor dem 01. Jänner 2025, um eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden.

Genauere Hinweise finden Sie in einer BMF Info

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