E-Fax an Finanzamt ist „nur“ mangelhaft
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat erkannt, dass auch ein E-Fax ans Finanzamt gültig ist. Fehlt die Unterschrift, muss das Finanzamt diese nachfordern.
Telekopier-Verordnung
Briefe aller Art ans Finanzamt heißen im Finanzjargon „Anbringen“ und Faxgeräte „Telekopierer“. Wie Briefe ans Finanzamt gefaxt werden, regelt die Telekopier-Verordnung. Dort steht geschrieben, dass man das Anbringen eigenhändig unterschreiben und das Original sieben Jahre lang aufbewahren muss.
Bei einem E-Fax fehlt die Originalunterschrift, da das Fax ja direkt vom Computer z.B. aus Word geschickt wird. Gefinkelte Steuerberater haben auch eingescannte Unterschriften eingefügt, um der Anforderung der Unterschrift genüge zu tun. Die Frage, ob das rechtens ist, beschäftigte in den letzten Jahren die Gerichte. Nun liegt ein Erkenntnis des VwGH vor:
Ein Anbringen mittels E-Fax mit fehlender oder eingefügter Unterschrift ist nicht unzulässig, sondern es besteht bloß eine wirksame aber mangelhafte Eingabe. Die Behörde muss einen Mängelbehebungsauftrag schicken und die fehlende Unterschrift einfordern. Wichtig ist aber, dass das Fax bei der Telefax-Anschlussstelle des Finanzamtes ankommt.
Tipp für die Praxis
Auch wenn das Risiko einer Fristversäumnis durch ein E-Fax nun glücklicherweise eliminiert wurde, ist die Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrag doch mit Arbeit verbunden. Benutzen Sie daher folgende Eingabewege:
• FinanzOnline
• Brief (wichtige Briefe einschreiben!)
• Fax mit Unterschrift
E-Mail ist ungültig
Die Verwendung von E-Mail ist leider immer noch ein unzulässiger Einbringungsweg.