Dividendenmeldung endlich klargestellt
Gewinnausschüttungen an SVS-versicherte Gesellschafter-GeschäftsführerInnen unterliegen der Beitragspflicht. Für nach dem GSVG-Versicherte funktioniert die dafür notwendige Datenübermittlung seit 2022; ab 2023 trifft es auch Freiberufler nach dem FSVG. Das Finanzministerium hat nun die wichtigsten offenen Fragen geklärt.
Gesellschafter-Geschäftsführer nach FSVG
Gesellschafter-Geschäftsführer einer freiberuflichen GmbH, die nach dem FSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, wurden in die Meldepflicht für Dividenden nun miteingeschlossen.
Folgende Freiberufler sind betroffen:
- Freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte
- Selbständige Apotheker
- Ziviltechniker
- Patentanwälte
Nur Gesellschafter sind nicht zu melden
Verwirrung herrschte um Gesellschafter, die nicht gleichzeitig Geschäftsführer dieser GmbH sind. Hier wurde nun klargestellt, dass sie als Dividendenempfänger im Rahmen der KESt-Meldung nicht separat angegeben werden müssen.
Nachzahlung
Es kommt nur dann zu einer Nachzahlung, wenn die Beitragsgrundlage aller übrigen Einkünfte die Höchstbeitragsgrundlage von 81.900 Euro (Wert 2023) noch nicht überschritten hat. Kommt es für GSVG/FSVG-pflichtige Gesellschafter-GeschäftsführerInnen zu einer Beitragsnachzahlung aufgrund einer Gewinnausschüttung, wird die Nachzahlung bei aufrechter Versicherung auf vier Teilbeträge verteilt.
Ka1-Formular
Die Meldung der Dividendenempfänger erfolgt mittels KESt-Anmeldeformular Ka1. Dieses wurde inzwischen in FinanzOnline entsprechend adaptiert.
Finanzministerium: Handbuch Kapitalertragsteuer