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COVID-19 – Kurzarbeit – Weitere Erleichterungen

Allgemein 03/2023
COVID-19 – Kurzarbeit – Weitere Erleichterungen Foto © © Romolo Tavani – stock.adobe.com

Und täglich grüßt das Murmeltier. Zumindest in Sachen Kurzarbeit (KUA). Doch zum Glück muss man hier sagen, denn das Modell ist inzwischen für Corona-betroffene Unternehmen sehr attraktiv.

Richtlinie veröffentlicht

Das AMS hat die Richtlinie für die Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) am 19.3.2020 veröffentlicht, am Wochenende wurden die Maßnahmen vom National- und Bundesrat beschlossen. Damit sind die Rahmenbedingungen für die KUA geklärt und man kann sich ausrechnen, was es für das eigene Unternehmen bedeutet.

Erst Rechnen – dann Handeln

Da die KUA auch rückwirkend möglich ist, empfehlen wir, sich die Angelegenheit in Ruhe zu überlegen. Von Seiten der Bundesregierung wurde zugesagt, dass die Fördermittel nicht nach dem „First-come-first-serve“-Prinzip vergeben werden, sondern dass alle Unternehmen unterstützt werden. Also besser einmal oder auch öfter darüber schlafen!

Volle Kostenübernahme für nicht gearbeitete Stunden durch AMS

Um möglichst viele Arbeitsplätze zu retten, übernimmt das AMS alle Kosten der Ausfallsstunden, dies aber nur auf Basis der mit der KUA  Richtlinie veröffentlichten Pauschalsätze! Das Modell sieht vor, dass über den Zeitraum der Kurzarbeit durchschnittlich 10 – 90 Prozent der Normalarbeitszeit geleistet wird. Dabei kann es auch Phasen geben, in denen gar nicht gearbeitet wird.

Der Arbeitgeber zahlt nur jene Stunden, die der Dienstnehmer tatsächlich für das Unternehmen leistet. Es werden folgende Kosten übernommen:

  • Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeber- und Dienstnehmer-Anteil)
  • Aliquote Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
  • Lohnnebenkosten (DB, DZ)
  • Kommunalsteuer fällt für den nicht geleisteten Teil nicht an.
  • Bis maximal Höchstbeitragsgrundlage von monatlich 5.370 Euro.

Nettoentgeltgarantie für den Dienstnehmer

Die Mitarbeiter erhalten ein Mindestnettoentgelt, das vom Bruttoentgelt vor KUA abhängt:

  • Bruttoentgelt bis 1.700 Euro: 90 Prozent des bisherigen Nettoentgeltes;
  • Bruttoentgelt bis 2.685 Euro: 85 Prozent des bisherigen Nettoentgeltes;
  • Bruttoentgelt bis 5.370 Euro: 80 Prozent des bisherigen Nettoentgeltes.
  • Lehrlinge erhalten weiterhin 100 Prozent ihres bisherigen Lehrlingsentgelts.

Das Mindestnettoentgelt ist unabhängig davon, wieviel Stunden tatsächlich geleistet wurden.

Abrechnung

In der monatlichen Lohnverrechnung wird das Mindestnettoentgelt abgerechnet und vom Arbeitgeber an seine Mitarbeiter ausbezahlt (z.B. für Abrechnungsmonat 04/2020 Auszahlung Ende April 80 bis 90 % der Nettolöhne – daher Liquidität erforderlich!). Die lohnabhängigen Abgaben wie Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten sind für das bezuschusste Brutto-Entgelt zu bezahlen, wobei man hier unkompliziert um Stundung ansuchen kann (zB für Abrechnungsmonat 04/2020 – Lohnabgaben sind am 17.05.2020 fällig –Vergütungen vom AMS jedoch erst Anfang Juni zu erwarten).

Die Abrechnung muss bis 28. des Folgemonats beim AMS eingelangt sein. Hier sind die geleisteten Stunden anzugeben. Danach zahlt das AMS einen Pauschalsatz pro Ausfallsstunde an den Arbeitgeber aus. Dadurch müssen Löhne und Gehälter mindestens ein Monat vorfinanziert werden.

Beginn Kurzarbeit

Der Antrag kann auch rückwirkend ab 1.3.2020 gestellt werden. Überlegen Sie, ob eventuell im März noch alter Urlaub aufgebraucht wird und der Beginn auf 1.4. verschoben wird. Durch den späteren Beginn verschiebt sich die KUA. Allerdings ist auch die Behaltefrist für die Dienstnehmer zu bedenken. Diese gilt während der KUA und einen Monat danach.

Urlaub und Zeitguthaben, Krankenstand

Vor Beginn der Kurzarbeit sollen Urlaub vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben tunlichst zur Gänze konsumiert werden, der Dienstgeber kann auch anordnen, dass zwei Wochen des Urlaubes des laufenden Jahres verbraucht werden sollen. Hier ein wichtiger Hinweis: Für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer trotz Unterbleiben der Arbeitsleistung Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat (also z.B. Urlaub, Krankheit, Zeitguthabenverbrauch) wird keine Beihilfe seitens des AMS erstattet. Oder anders gesagt, während Urlaub und Krankenstand zahlt der Arbeitgeber auch während der KUA das Entgelt in voller Höhe weiter.

Beschäftigtenstand

Während der Kurzarbeit und der zusätzlichen Behaltefrist ist der Beschäftigtenstand aufrechtzuhalten.

Für wen gibt es die KUA-Beihilfe?

  • Arbeitnehmer von Unternehmen inkl. Freiberuflern und gemeinnützigen Vereinen, egal ob Vollzeit oder Teilzeit
  • ASVG-versicherte Geschäftsführer
  • Lehrlinge

Für wen gibt es die KUA-Beihilfe nicht?

  • Freie Dienstnehmer
  • Geringfügig Beschäftigte

Antrag

Für die Kurzarbeit ist eine Sozialpartner-Vereinbarung abzuschließen. Zusätzlich ist ein AMS-Antragsformular auszufüllen. Wir unterstützen Sie gerne dabei. Eine gute Übersicht über das Verfahren finden Sie auch auf der Website des AMS und der Wirtschaftskammer:

Wirtschaftskammer: Handlungsanleitung „Corona-Kurzarbeit“

Weitere Informationen und Formulare

Wirtschaftskammer: Corona-Kurzarbeit
Sollte der Link nicht funktionieren: www.wko.at > Corona-Kurzarbeit beantragen

AMS: COVID-19-Kurzarbeit

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