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Covid-19-Investitionsprämie – Anträge sind nun möglich

Allgemein 09/2020
Covid-19-Investitionsprämie – Anträge sind nun möglich Foto © Matthias Stolt – stock.adobe.com

Am 12. August wurde die Förderrichtlinie auf der aws-Website veröffentlicht. Damit sollen nun alle offenen Fragen beantwortet werden. Anträge sind seit 1. September 2020 möglich.

Wer kann die Investitionsprämie erhalten?

Förderungsfähig sind Unternehmen gem. § 1 UGB mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich. Der Kreis der Förderungswerber ist sehr groß – nämlich Unternehmen aller Branchen und Größen, egal ob bestehendes Unternehmen oder neu gegründet.

Ausgeschlossen sind Unternehmen, gegen die ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder welche die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllen. Auch staatliche Unternehmen werden nicht gefördert (siehe Liste der Statistik Austria)

Gefördert werden

  • materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen
  • in das abnutzbare und betriebsnotwendige Anlagevermögen
  • an österreichischen Standorten,
  • für die zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 ein Förderantrag gestellt und
  • erste Maßnahmen nach dem 1.8.2020 gesetzt werden.

Man kann auch in gebrauchte Güter investieren, sofern es sich für das beantragende Unternehmen um eine Neuanschaffung handelt. Auch geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 800 € Anschaffungswert sind förderbar.

Die Investitionen dürfen innerhalb einer dreijährigen „Sperrfrist“ weder verkauft oder für Zwecke außerhalb einer Betriebsstätte in Österreich verwendet werden. Ausnahme: Software darf international genutzt werden.

Nicht gefördert werden

  • Klimaschädliche Investitionen (z.B. Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb und Anlagen, die fossile Energieträger nutzen),
  • Aktivierte Eigenleistungen,
  • Leasingfinanzierte Investitionen (außer es wird beim Leasingnehmer = Antragsteller aktiviert),
  • Erwerb von Gebäuden und Gebäudeanteilen (außer der Erwerb erfolgt direkt von einem Bauträger)
  • Erwerb von Grundstücken,
  • Bau und Ausbau von Wohngebäuden, sofern sie verkauft oder zur Vermietung an Private genutzt werden sollen,
  • Finanzanlagen sowie der Erwerb von Beteiligungen und sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten,
  • Umsatzsteuer (außer es steht kein Vorsteuerabzug zu).

Relevante Zeiträume

Erste Maßnahmen für die Investitionen müssen zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021 gesetzt werden. Unter „ersten Maßnahmen“ versteht man Bestellung, Lieferung, Leistungsbeginn, An- oder Bezahlung, Rechnung, Abschluss Kaufvertrag oder Baubeginn. Nicht schädlich ist es, wenn Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen oder Finanzierungsanträge bzw. –zusagen vor dem 1.8.2020 erfolgt sind.

Der Antrag muss zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 gestellt werden.

Der Durchführungszeitraum – also die Inbetriebnahme und Bezahlung – muss bis 28.2.2022 erfolgen. Übliche Haftrücklässe können einbehalten werden. Wer mehr als 20 Mio. Euro investiert, hat bis 28.2.2024 Zeit.

Höhe des Zuschusses

  • 14 % von Investitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science
  • 7 % von allen anderen förderbaren Investitionen.

Die Investitionen müssen mind. 5.000 Euro pro Antrag betragen. Mehrere Investitionen können zusammengezogen werden. Das maximal förderbare Investitionsvolumen beträgt 50 Mio. Euro.

Schwerpunktförderungen

In den Anhängen 1 bis 3 der Förderrichtlinie findet sich eine ausführliche Beschreibung der Schwerpunktthemen. Hier ein paar Investitionsbeispiele:

Ökologisierung: Wärmepumpe, thermische Sanierung, Radverkehr, Rohstoffmanagement

Digitalisierung: 3D-Drucker, Homeoffice, digitale Verwaltung, Software

Gesundheit und LifeScience: Entwicklung und Produktion von pharmazeutischen Produkten, Investitionen in Anlagen, die in Pandemien von strategischer Bedeutung sind.

Besonderheit – PKW, LKW, Fahrräder

Keine Förderung für:

  • Fahrzeuge, die fossile Energieträger nutzen, Traktoren sollen förderfähig sein

7 % Prämie für:

  • Plug-In Hybrid (PHEV) und Range Extender (REX, REEV) -Fahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung (Klasse M1, Klasse N1), sofern deren vollelektrische Reichweite mehr als 40 km beträgt und deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) 70.000 Euro nicht überschreitet,
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen (ab Stufe V)

14% Prämie für:

  • Elektro-Fahrzeuge (BEV), Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) sowie E-Sonderfahrzeuge wie beispielsweise E-Stapler, E-Baumaschinen und E-Traktoren Diese Elektro-Fahrzeuge müssen mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden (Nachweis erforderlich). Hinweis: Fahrzeuge der Klasse N1 und M1 sind nur förderbar, wenn der Brutto-Listenpreis (Basismodell) 60.000 Euro nicht überschreitet.
  • Neue Elektro-Fahrräder und neue Fahrräder
  • Anschaffung und Umrüstung von Fahrzeugen mit alternativen, fossil-freien Antrieben – betrieben mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern
  • E-Ladestationen, an denen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern erhältlich ist

Steuerfreiheit der Investitionsprämie

Die COVID-19-Investitionsprämie ist steuerfrei. Der Zuschuss stellt keine Betriebseinnahme dar und die Abschreibungen stehen ungekürzt von den vollen Anschaffungskosten zu. Die Prämie kann auch mit anderen Förderungen kombiniert werden, wenn nicht die andere Förderrichtlinie eine Kombination ausschließt. Steuerliche Begünstigungen wie die seit 1.7.2020 mögliche degressive Abschreibung kann man zusätzlich nutzen.

Antragstellung und Auszahlung

Seit 1. September 2020 kann man den Antrag über den aws Fördermanager stellen. Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen elektronischen Förderungsansuchen

Die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen muss ab einer Zuschusshöhe von 12.000 Euro zusätzlich von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden.

Die Budgetmittel wurden mit 1,0 Mrd. Euro gedeckelt. Es war daher zu befürchten, dass nach Ausschöpfen der Fördermittel, Antragsteller leer ausgehen („First come, first serve“-Prinzip). Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat jedoch klargestellt, dass jedes Unternehmen, das bis 28.2.2021 einen Antrag gestellt hat und die Voraussetzungen erfüllt, eine Investitionsprämie erhalten soll.

Weitere Infos und Förderrichtlinie

aws Investitionsprämie

Antrag über den aws-Fördermanager

 

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