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COVID-19 – FAQs rund um Kurzarbeit, Kündigung, einvernehmliche Auflösung

Allgemein 03/202020
COVID-19 – FAQs rund um Kurzarbeit, Kündigung, einvernehmliche Auflösung Foto © © Romolo Tavani – stock.adobe.com

Aufgrund der Corona-Krise ergeben sich mehr Fragen als Antworten in Sachen Mitarbeiter. Hier zwei Maßnahmen die derzeit für die Unternehmer und Unternehmerinnen am brennendsten sind.

Wir konzentrieren uns auf drei wichtige Maßnahmen – nämlich Corona-Kurzarbeit und Mitarbeiter-Kündigung und geben Ihnen einen Überblick über die aktuelle Regelung und halten Sie bei Änderungen weiter am Laufen. Über andere Maßnahmen wie z.B. eine einvernehmliche befristete Arbeitszeitreduktion beraten wir Sie gerne.

 

Maßnahme 1 – „Corona-Kurzarbeit“ wird immer interessanter, da beabsichtigt ist, dass auch Sozialversicherungsbeiträge ab dem ersten Monat übernommen werden sollen

Wichtiger Hinweis:

Dieses Maßnahmen sind Teil des sog. “zweiten COVID-19-Maßnahmenpaket” der Bundesregierung und werden frühestens am Freitag, 20.03.2020 im Nationalrat beschlossen. Die nachfolgend dargestellten Informationen stellen den derzeitigen Wissensstand (Mittwoch, 18.03.2020, 14:00 Uhr) der zur Beschlussfassung vorgesehenen Maßnahmen  dar!

Für wen geht es nicht?

Für freie Dienstnehmer, geringfügig Beschäftigte und Teilzeit unter 40 % Normalarbeitszeit und Geschäftsführer ist keine Kurzarbeit möglich.

Urlaub und Zeitguthaben verbrauchen

Vor Beginn der Kurzarbeit müssen der Urlaub und das Zeitguthaben vergangener Urlaubsjahre zur Gänze konsumiert werden. Aktuell wird aber überlegt, ob hier noch nachjustiert wird und dem Arbeitgeber ein Wahlrecht eingeräumt wird, ob der Alturlaub abgebaut wird oder nicht.

Kündigungsschutz

Bisher gab es einen verpflichtenden Kündigungsschutz auf Dauer der Kurzarbeit plus ein Monat. Eventuell kommen hier noch Lockerungen.

Zustimmung Dienstnehmer

Der Dienstnehmer muss der Kurzarbeit zustimmen. Mit folgenden Argumenten sollte eine Zustimmung wahrscheinlich gelingen:

  • Das Nettoentgelt beträgt 80 % bis 90 % vom Nettoverdienst bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Das Arbeitslosengeld beträgt im Vergleich dazu 55 % Prozent vom Nettoverdienst plus mögliche Zuschläge.
  • Dienstnehmer haben gegenüber ihren Dienstgebern eine Treuepflicht. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung für die Interessen des Betriebes einsetzen muss.
  • Nach Ende der Krise besteht der Job weiter und man kann sofort wieder einsteigen.
  • Wenn jemand nicht zustimmt, kann die Alternative wohl nur die Kündigung sein.

Garantiertes Nettoentgelt für Dienstnehmer:

Dabei kann die Arbeitszeit über längere Zeit auf bis zu null reduziert werden. Im gesamten Kurzarbeitszeitraum (max. drei Monate; eine Verlängerung um weitere drei Monate ist möglich) muss eine Arbeitszeit von mind. 10 Prozent erreicht werden (zB im 1. Monat 0%, im 2. Monat 10%, im 3. Monat 20% oder 6 Wochen 0% und dann 6 Wochen 20%). Der Dienstnehmer erhält 80 % bis 90 Prozent des Nettogehalts bis maximal zur Höchstbeitragsgrundlage.

Kosten für den Dienstgeber

Bei der Corona Kurzarbeit sollen nun bereits ab dem ersten Monat die Sozialversicherungsbeiträge durch das AMS übernommen werden. Der Arbeitgeber muss nach jetzigem Stand die Lohnnebenkosten von 4,6 % – 7,3 % tragen.

Tipp: Wir unterstützen Sie beim Antrag und bei der Abwicklung, sobald die entsprechenden Antragsformulare des AMS und der zuständigen Interessensveretretungen (zB WKO) vorliegen.

Weitere Informationen:

Wirtschaftskammer: FAQ Coronavirus – Corona Kurzarbeit

Sollte der Link nicht funktionieren, gehen Sie bitte auf https://www.wko.at/ > Coronavirus > Corona-Kurzarbeit

AMS: Aktuelle Informationen für Unternehmen zum Coronavirus

 

Maßnahme 2 – Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses und Wiedereinstellungsvereinbarung/-zusage

Dies bedarf der Vereinbarung zwischen Dienstgeber und -nehmer, wobei Kündigungsfristen/-termine nicht zur Anwendung kommen. Die Ansprüche des Dienstnehmers (zB Urlaub, Jubiläumsgeld, Dienstzeiten) bleiben gewahrt. Der Dienstnehmer kann ab dem 1. Tag Arbeitslosengeld beziehen, steht aber grundsätzlich dem Arbeitsmarkt für die Vermittlung durch das AMS zur Verfügung.

 

Maßnahme 3 – Kündigung durch den Dienstgeber

Für manche Arbeitgeber bleibt in dieser schwierigen Situation nur der Ausweg der Kündigung von Mitarbeitern. Hier gelten die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Kündigungsfristen weiterhin.

Zu bedenken ist auch, dass dann Urlaubsersatzleistungen, Zeitguthaben, Überstunden ausbezahlt werden müssen. Dafür muss ausreichend Liquidität vorhanden sein.

Der Dienstnehmer hat, wenn er Urlaubsersatzleistung erhält, solange keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Und wenn der Betrieb wieder anläuft sind die Dienstnehmer wieder zur rekrutieren.

Achtung: Frühwarnsystem gilt weiterhin

Bei Kündigung ab 5 Mitarbeitern gilt weiterhin das gesetzliche Frühwarnsystem. KMUs sind davon betroffen, wenn sie

  • 5 Mitarbeiter kündigen und idR mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigen oder
  • 5 Mitarbeiter über 50 Jahre kündigen.

Weitere Informationen:

Wirtschaftskammer: Frühwarnsystem

Tipp: Wir beraten und unterstützen Sie gerne in allen arbeitsrechtlichen Belangen.

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