Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung
Kosten für Begräbnis und Grabmal kann man absetzen, wenn kein ausreichender Nachlass bzw. keine Versicherung vorhanden ist. Nun wurde die maximale Höhe auf 15.000 Euro angehoben.
Nachlassverbindlichkeit
Begräbniskosten gehören zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten. Das bedeutet, dass mit dem vorhandenen Vermögen des Verstorbenen in erster Linie diese Kosten zu begleichen sind. Reicht der Nachlass nicht aus, so haften die Angehörigen.
Gegenleistung
Werden die Bestattungskosten als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern übernommen (z.B. durch Übergabe- oder Schenkungsvertrag), sind diese nicht absetzbar. Gleiches gilt, wenn eine Liegenschaft bis zu sieben Jahre vor dem Tod übergeben wurde und der Verkehrswert die Begräbniskosten übersteigt.
Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt
Jene Kosten, die das Nachlassvermögen übersteigen, können vom Zahlungsverpflichteten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Allerdings wirken sich diese nur dann aus, wenn die außergewöhnlichen Belastungen insgesamt den individuellen Selbstbehalt übersteigen. Der Selbstbehalt beträgt je nach Einkommenshöhe sechs bis zwölf Prozent vom Einkommen; jedes Kind sowie der Alleinverdiener/-erzieherabsetzbetrag reduzieren um einen Prozentpunkt.
Maximal 15.000 Euro
Bislang hat die Finanz maximal 10.000 Euro insgesamt für Begräbnis inkl. Blumen, Kränze, Totenmahl, Beileidsdanksagungen sowie für das Grabmal anerkannt. Dieser Betrag wurde nun auf 15.000 Euro angehoben. Entstehen höhere Kosten, so muss man die Zwangsläufigkeit nachweisen. Das wäre beispielweise bei besonderen Überführungskosten oder besonderen Vorschriften über die Gestaltung des Grabes denkbar