Baubranche: Achtung bei Subunternehmern
Wer als Bauunternehmer einen Subunternehmer beauftragt, muss die Gesetze zur Auftraggeberhaftung beachten. Sonst besteht ein Haftungsrisiko – und das kann teuer werden.
Betroffene Leistungen
Unter die Auftraggeberhaftung fallen Bauleistungen: Darunter versteht man alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Reinigung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen.
Unter Reinigungsleistungen versteht man jede Säuberung von Räumlichkeiten oder Flächen, die Teil eines Bauwerkes sind. Dazu zählen z.B. die Reinigung von Gebäuden, Fassaden, Fenstern, Swimmingpools, Kanälen inkl. Kanalspülung, Straße, Parkplätzen inkl. Schneeräumung, Büros. Grünflächenbetreuung und Textilreinigung sind dagegen keine Reinigungsleistung eines Bauwerks.
Beispiele zu Bauleistungen finden sich in der Rz 2602 Umsatzsteuerrichtlinien
Auftraggeberhaftung
Bei Zahlung des Werklohns für eine Bauleistung an den Subunternehmer muss der Auftraggeber prüfen, ob der Auftragnehmer auf der sogenannten Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) zu finden ist. Am Tag der Bezahlung sollte die HFU-Liste kontrolliert werden. Steht das Subunternehmen auf der HFU-Liste, dann kann der Werklohn ohne Abzug bezahlt werden. Tipp: Tagesaktuellen Ausdruck archivieren.
Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung der Wiener Gebietskrankenkasse
Ist der Subunternehmer nicht auf der HFU-Liste, so muss der Auftraggeber 20 Prozent für Sozialabgaben und 5 Prozent für Lohnabgaben einbehalten und an das Dienstleitungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse überweisen. Für den Auftragnehmer gelten diese Zahlungen als Vorauszahlung bzw. können bei Erfüllung aller Abgabenverpflichtungen zurückbezahlt werden. Wird nicht einbehalten, so haftet der Auftraggeber für diese Beträge, wenn der Subunternehmer nicht zahlen kann.
Wiener Gebietskrankenkasse: FAQ – speziell für Auftraggeber
Umsatzsteuer: Reverse-Charge
In der Umsatzsteuer gilt, dass Bauleistungen, die der Subunternehmer leistet, ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden müssen. Es kommt zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge).
Exkurs: Das Reverse-Charge-System gilt auch, wenn eine Bauleistung an einen Unternehmer erbracht wird, der selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt, auch wenn es sich um keine klassische Subunternehmer-Leistung handelt.
Broschüre der Wirtschaftskammer: Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen
Keine Barzahlungen
Wenn die Bauleistung den Betrag von 500 Euro übersteigt, so darf der beauftragende Unternehmer bei Bezahlung der Leistung in bar, diese Ausgabe steuerlich nicht absetzen (Abzugsverbot). Subunternehmer sollten daher generell per Überweisung bezahlt werden.
Auch die Lohne der Bauarbeiter dürfen nicht in bar ausbezahlt werden, wenn der Dienstnehmer einen Rechtsanspruch auf ein Girokonto hat – was de facto immer der Fall ist. Wer trotzdem Löhne in bar bezahlt, riskiert eine Strafe bis zu 5.000 Euro.