Ausländische Kapitalerträge hinterzogen
Das Bundesfinanzgericht fällte im September 2023 ein hartes Urteil für nicht versteuerte Zinsen aus der Schweiz: Verjährung setzt erst nach 10 Jahren ein, weil das Gericht von Abgabenhinterziehung ausging.
Subjektive Tatumstände
Für die Festsetzung von Abgaben gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, bei Hinterziehung sind es zehn Jahre. Es macht daher einen großen Unterschied, ob Einkünfte nicht oder nicht ausreichend gemeldet wurden, weil man sich schlichtweg geirrt hat oder weil man eine Steuerhinterziehung für ernsthaft möglich hält und sich damit abfindet. Es hängt somit von subjektiven Tatumständen ab, ob es sich um Hinterziehung mit 10 Jahren Verjährungsfrist oder bloß um Fahrlässigkeit mit 5 Jahren Verjährung handelt.
Zinserträge aus der Schweiz
In konkreten Fall schenkte ein inzwischen verstorbener Ehemann seiner Frau ein beträchtliches Vermögen, das in der Schweiz auf einem Konto veranlagt wurde. Das Vermögen warf jährlich 10.000 bis 15.000 Euro an Zinsen ab, wobei nur minimale Schweizer Quellensteuer einbehalten wurde. Die Dame versteuerte die Zinsen weder in Österreich noch in der Schweiz.
Nach einer Selbstanzeige, die – wenn korrekt durchgeführt – von einer Finanzstrafe befreit, sah das Finanzamt und später auch das Bundesfinanzgericht (BFG), den Tatbestand des bedingten Vorsatzes erfüllt und schrieb die Kapitalertragsteuer plus Anspruchszinsen für die letzten zehn Jahre vor.
Die Argumente der steuerpflichtigen Dame, ihr verstorbener Mann habe sich um ihre Finanzen gekümmert und sie selbst habe keinerlei Finanzbildung, ließ das Gericht nicht gelten. Vielmehr ging das BFG davon aus, dass steuerliche Laien bei einem größeren Vermögen sehr wohl um die potentielle Steuerpflicht der Erträge Bescheid wissen. Es sei auch davon auszugehen, dass es hinsichtlich der Besteuerung Beratung von Seiten der Bank gegeben hat.
Fazit
Wer Kapitalerträge im Ausland besitzt, kann in der Regel davon ausgehen, dass die Erträge im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig sind. Hier sollte man besser nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern diese korrekt beim Finanzamt erklären. Denn abgesehen von der hier behandelten Frage der Verjährung, können noch Strafen nach dem Finanzstrafgesetz hinzukommen. Wir unterstützen Sie gerne.
Bundesfinanzgericht: Erkenntnis des BFG vom 07.09.2023, RV/7101406/2015